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Veränderungen (aufgenommen die der Enklaven) so wie die strei-tigen, können nur auf das Gutachten der Gemeinderathe, derUnterpräfekten und des Prafekten, durch den König entschiedenwerden. Sind alle Grenzen berichtigt, so stellt der Ingenieurjedem Geometer das Grenzprotokoll der Gemeinde zu, welcheer aufzunehmen hat, und dieser nimmt nun Alles auf, wasinnerhalb der darin bestimmten Grenzen liegt. Ist die Gemeindevermessen, so fertigt der Geometer eine genaue Beschreibungder Grenzen derselben, in welcher die Lange aller Umfangslinienund die Größe aller ein- und ausspringenden Winkel angegebenist, und schließt sie dem Grenzprotokoll bei.
Der Ingenieur vertheilt die zu vermessenden Gemeinden un-ter die Geometer der ersten Klasse, und der Prafekt bestätigtdie Vertheilung auf den Bericht des Steuerdirektorö. JederGeometer kann nur eine Gemeinde erhalten, oder höchstenszwei neben einander liegende, wo er dann in der zweiten seineGehülfen verwenden kann. Er soll keine neue Gemeinde erhal-ten, bis er alle Arbeiten in der ersten vollendet hat. Die Na-men der zu messenden Gemeinden werden in diesen, in den Nach-bargemeinden und im Hauptorte des Arrondissements bekanntgemacht.
Sowie die Messung einer Gemeinde anfängt, akkreditirtder Prafekt den Geometer bei dem Maire durch ein Jnstruk-tionsschreiben, in welchem er diesem die Vortheile des Katastersauseinandersetzt, und ihm verzeichnet, was er zu thun habe,um die Aufnahme der Flurkarten der Gemeinde zu unterstützen.Der Geometer überreicht selbst das Schreiben und beginnt nunsogleich seine Arbeiten. Das Erste ist, daß er die an dem Ortegebräuchlichen Maße untersucht, sie mit den metrischen ver-gleicht und hierüber eine Tabelle an den Ingenieur sendet.
Für den Zweck der Vermessung theilt der Geometer dieMarkung in Sektionen (Fluren) ein, die er so wählt wie sieam schicklichsten durch Lage, Gewohnheit oder natürliche Grenzenbestimmt werden, und deren je eine auf ein Blatt geht. Siekönnen in verschiedenem Maßstabe aufgenommen werden. EineSektion die blos Waldungen und Haideu enthält, wird im'/z«« theiligen Maßstabe aufgenommen; eine solche, die Acker-land in sich begreift, im diejenigen mit Weinbergen oder