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den es gekommen ist. Für die Gemeinde wird die Fortsetzungder Mutterrolle auf lose Bogen geschrieben, die der Steuerdi-rektor in die Gemeinde sendet. Sobald ihrer hundert sind, bringtsie der Steueraufseher von der Mairie wieder zurück, der Steuer-direktor läßt sie als zweiten Band binden, und schickt sie wiederan die Gemeinde. Zugleich streicht der Steueraufseher die altenEintrage in der Musterrolle auß. Auf diese Weise bleibt dieMutterrolle in der Gemeinde und die auf der Direktion immergleichlautend *).
Wenn in den Gemeindegrenzen eine Veränderung vorgeht,so nimmt der Boden seine Grundsteuer in die neue Gemeindemit. Wenn zwei Gemeinden vereinigt werden, so behalt jedeihren Steueranschlag, und die Steuerrollen bleiben abgesondert.Wird irgend ein Stück steuerbaren Bodens der Steuer durch Weg-schwemmung, oder durch den öffentlichen Dienst entzogen, in-dem man es zu Landstraßen, Kanälen oder öffentlichen Gebäu-den verwendet, so wird es auf Befehl des Prafekten in derSteuerrolle ausgestrichen, und der Steueranschlag der Gemeindevermindert. Ebenso kommt derjenige Boden in die Steuerrolle,der durch Anschwemmung gewonnen wird, oder wobei durchVerlegung der Heerstraßen,- oder Veräußerung der Krondomä-nen der öffentliche Dienst aufhört. Das Verfahren bei derMessung, Abschätzung und dem Eintrage in die Rollen ist das-selbe wie bei den früheren Operationen.
Aus den Katastern der einzelnen Gemeinden, Cantons, Arron-dissements, Departements, bildet sich dasjenige vom ganzenReich.
Nachdem das kecueil in einem Resume noch eine Ueber-sicht des ganzen Verfahrens bei dem Kataster gegeben hat,schließt es mit den Worten:
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') Ueber die Fortführung der Karten sind in den angeführten Schriftenkeine Bestimmungen enthalten.