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i4.
Man kann eine Statistik des Landes aufstellen,man kann ein vorläufiges Cataster machen, mankann es auf die Erklärung der Eigenthümer grün-den, man kann ihm einen gewissen Grad von Ne,gclmäßigkeit und Gleichförmigkeit geben, allein manmuß ihm gleich vom Anfange feste Grundlagen ge-ben, und es zwischen bestimmte Grenzen ein-schließen, aus denen es sich nicht entfernen kann.Unterläßt man dieses, so wird es sich 'immer ver-laufen, und wird sich so verlaufen, daß der Ministernachher keine Art von Uebersicht hat, — und selbstüber die Größe seiner Fehler kein Urtheil mehr.
Man muß das, was die Größe derStücke betrifft, von dem trennen, wasihre Classirung betrifft, und dieses wie-der von dem, was die Abschätzung des Er-trags betrifft. Für alle drei muß mau festeGrundsätze aufstellen, unter denen der erste: Daßkeiner ein Urtheil in seiner eigenen Sa-che hat, sondern bloß eine Meinung. Aberin einer fremden hat er ein Urtheil. Keine Ge-meinde und kein Canton kann sich daher selber clas«firen und abschätzen. — Allein ein Fremder kann sieklassiern und abschätzen.
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