Ueber die Grenze, die sie mit der Gemeinde ^ ge-meinschaftlich hat, macht er eine Handzeichnung.Eine zweite Handzeicknung über die Grenze, die siemit der Gemeinde 6 gemeinschaftlich hak. eine dritteüber die mit der Gemeinde L rc.
Alle diese Handzeichnungen werden dem Protortoll der Grenzbegehung beigeheftet.
Sind Grenzen streitig, so trägt er die Mei-ming beider Theile auf seine Handzeichnung unddcucet mit einer punktieren Linie die Grenze an,welche nach seiner Meinung wohl die richtige seynmöchte.
Wenn der Maire oder der Gcometer oder' derConnolleur der Meinung sind, daß anstatt der be-stehenden Grenzen natürliche könnten genommenwerden, die bester und zweckmässiger, als z. B. einBach, ein Weg u. dgl., so bringt ei' dieses eben-falls mir einer punctirken Linie in seinen Plan.
Aller Boden, der wie eine Insel in einer an-dern Gemeinde liegt, wird mit der Gemeinde ver-einigt, in der er liegt. — Hiergegen kann keineEinrede gemacht werden.
Wenn eine schmale Landzunge sich in eine an-dere Gemeinde hineinerstreckt, so kann diese mit derGemeinde vereinigt werden, und der Maire der Ge-