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mcinde die diese verliert, kann auf eine Entschädigungvon einem andern Stück Boden antragen.
Das Grcnzpeotocoll wird vom Geometcr endwürfen und von ihm dem Conrrollcur und den Maercs unterzeichnet. — Verweigert ein Maire die Un-terzeichnung, so werden die Gründe dieser Weige-rung bemerkt, und diese Bemerkung von den an-dern ebenfalls unterzeichnet.
Ist auf diese. Weise eine Gemeinde nach derandern begrenzt, so schickt der Geometcr alle Grcnjiprotocolle mit den Grenzzeichnungen (eroguis) a»den Ingenieur.
Dieser sendet sie dem Directeur — und dich!berichtet hierüber an den Präfecrcn. Dieser geneh-migt diejenigen Grenzen, die keine Schwierigkeitdarbieten.
Die übrigen Veränderungen der Grenzen (aus-genommen die der Enclaven), können nur so ««die streitigen durch den König entschieden weck»auf das Gutachten der Gemcinderälhe, der UnierMfecten und des Präfecten.
Sind alle Grenzen berichtigt, so giebt der Dgcnieur jedem Geometcr das Grcnzprotocoll der N-mcinde, die er aufzunehmen hat, — und dies«nimmt nun alles auf, was i nn erha ll> dcrin die sen bestimmte», Grenzen liegt.