seyn scheint, bis sie durch richterliches Erkenntnißbestimmt worden.
Finden sich gar keine Grenzen, so mißt er dasganze Stück zusammen, kragt eben so viel Num-mer» ein, als Eigenthümer Ansprüche machen.
Dasselbe thut er, wenn ein und derselbe Päch-ter Stücke von mehreren Eigenthümern in Pachthat, zwischen denen nun die Grenzlinien durch diegemeinschaftliche Cultur verschwunden sind.
Werden die Grenzen festgestellt, während ernoch in der Gemeinde ist, so trägt er solches in denPlan. — Werden sie später festgestellt, so müssendie Parteien ihm seine Reisekosten vergüten. Wer-den sie gar nicht festgestellt, so bleibt das Stärkeine Gemeinheit zwischen den Eigenthümern, iwSdie endlichen Auseinandcrsehiingen machen sich aufdem Mutationsregister der Gemeinde.
Auf dieselbe Weise verfährt er mit den Wal-dungen, die mehreren Eigenthümern zugehören,welche ihre Grenzen nicht angeben können oderwollen.
Auf dieselbe Weise verfährt er, wenn ein Ei-genthum ungerheilt ist, und die verschiedenen Eigen-thümer sich über die Theilung nicht einigen können,während er noch in der Gemeinde ist.