Grundbesitzer, die des Besitzers eines Theils der zurBestallung nöchigen Vorschüsse — oder gor aller —und für diesen Theil seines Vermögens kann erkeine Grundsteuer bezahlen.
Die Abschätzung muß daher immer nur denGrund und Boden treffen und sie geschieht immer aufdieselbe Weise, sey es, daß der Eigenthümer dasGut selber baue, oder daß er es verpachtet habeund die Gebäude und den Viehsrand stelle, oderblos die Gebäude, oder gar nichts. — Es ist immernur vom Erirage des Bodens die Rede und nichtvon dem, was dazu dient, und was nothwendig ist,diesen Ertrag hervorzubringen.
Abschätzung des Ackerlandes.
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Um den besteuerbaren Ertrag des AckerlandesZU bestimmen, untersucht der Abschäher zuerst dieArt Früchre, die er trägt, indem er sich an diesehält, die allgemein gebaut werden, als: Waizcn,loggen, Gerste, Hafer, Flachs, Hanf, Tabak, Oelrpßanzen, Farbepflanzen u. s. w. Er untersuchtdann ferner, weiches der Werth des rohen Ertragsin gewöhnlichen Zähren sey, wenn sie ohne außer«ordentliche Kosten und ohne ungewöhnliche Arbeiten