angeschlagen; die Oberfläche wird aber bloß der un-teren Erage abgezogen.
Die Gebäude, die zum Landbau gehören, alsSchcurcn, Pfcrdeställe, Vichställe, Speicher, Kel-ler, Preßhäuser u. s. w. werden nicht als Gebäudeangeschlagen, sondern nur ihre Oberfläche als Landder besten Classe.
Hammerwerke, Wasser-, Wind- und Schiffnchlcn, öffentliche Böden, Fabriken, Ziegeleien, Papier-mühlen, Glashütten u. f. w. werden zuerst nach derOberfläche angeschlagen, die sie einnehmen — bau»nach ihrem Miethprcise, der in einem Durchschnittvon 10 Zähre» berechnet wird. Sind sie nichtmiethet, so richtet er sich nach dem MiechimOähnlicher Werke, die in dieser oder in benachbartk»Gemeinde» verpachtet sind. —- Finden sich kci«Pachtungen und auch sonst keine Verglcichungspumtt,sö berücksichtigt der Abschätzer den alten AnschlHund wen» dieser gar zu niedrig, so erhöht er dich»im Verhältnisse, daß die niederen Abschätzungen i»der Gemeinde höher geworden, als die, alte Rolltsie angab,
Nichtsteuerbare Gegenstände»
78.
Dir Straßen, öffentliche Plätze, öffcntWBrunnen, Marktplätze, die großen Heerstraßen, dir