Nachbarwege, die öffentlichen Spaziergänge, dieWälle, die Flüsse, die Bäche, Seen und nackteFelsen, sind in der Steuerrolle nicht anschlagbar.
Ocffentliche Spaziergänge- die Privatpersonengehören, werden angeschlagen als Lustgärten.
Die Waldungen, die der Krone gehören, sindwie die unveräußerlichen Äationalwaldungen nichtsteuerpflichtig-
Die Nationaldomäncn- welche nichts cinbrin-gen- sie mögen vcräußcrlich oder nicht veräußerlichseyn, sind nicht anschlagbar.
Alle Güter, die zu der Dotation der Kronegehören, sind nicht anschlagbar-
Paläste, Kirchen und überhäupt alle Gebäude,die zum öffentlichen Dienste gehören, sind nicht an-schlagbar.
Gehören sie Privatpersonen, so werden sie an-geschlagcn-
Alle Nationalgükcr, außer deN Waldungen,werden wie anderes EigeNthum derselben Gattungangeschlagen; die Gemeindegüter werden ebenfallsbesteuert wie anders Güter derselbe Gattimg.
Ausgenommen sind das Rachhaus- die Schu-len und Hospitäler.
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