I7l
Pachtungen und Käufe.
81.
Die Stcuerdirectorcn lassen durch die Steuer/aussehcr alle Pachtungen, Käufe und Theilungenacten in den Gemeinden sammeln.
In Hinsicht der Kaufacte und der Thcilungs/aetc werden blos die gesammelt, welche vor »790sind, da damals die Erkenntniß, welche dem Lehn/oder Gutsherrn gegeben wurde, es verhinderte, daßder wahre Werth des Gutes verborgen blieb, r—Seit dieser Epoche hat der Kaufpreis solche Abwechrselungcn erlitten, daß es schwer halt, auf solcheschwankende Data Abschätzungen zu gründen.
Hingegen bei den Pachten müssen die Steuer/aussehcr alle sammeln, die seit 1797 bis 180g ge-schlossen worden und cinregistnrt sind.
Von diesen sammeln sie nicht blos die Namen,sondern auch alle einzelne Umstände und Angaben.
Wenn in diesen Angaben der Steucrditvctornicht hinlängliche Data findet, so übcrgiebt er dieseListe dem Dircctor des Enrcgistrcments, indem erihn einladet, durch den Inspecteur oder Verificateurdes Enrcgistrcments die Pachtconiracte in dem Dü/rcau der Notare nachsehen zu lassen, von denendiese Pachtungen geschloffen sind.