der Abschätzer hiervon abgehen, wenn cr findet, daßsie hiedurch zu hoch zu stehen kommen; nur muß cr»seine Gründe angeben.
Der , Dünger wird nur dann in Abrechnung ge-stellt, wenn Dünger gekauft wird; — sonst bezahl!jh» das geärndtete Stroh.
Ebenso wird das Führen des Düngers auf dc»Acker durchs Stroh bezahlt. Doch, wenn der N-schatzer glaubt, daß dieses nicht hinlänglich, so kamcr etwas dafür anrechnen.
Da, wo mit Mergel gedüngt wird, ii»Wdie Kosten auf die ganze Reihe Jahre vertheilt «den, die er im Lande hält, welches gewöhnlich »obis Ze> Jahre sind.
- Außergewöhnliche Culturkosten, die zur AWhaben, einen ungewöhnlichen Ertrag zu erhalte»,werden nicht gerechnet — da auch auf den außer-gewöhnlichen Ertrag bei der Abschätzung keine Rück-sicht genommen wird.
Sind einzelne Grundstücke, die außergewöhnlicheKosten machen, welche zu ihrer Erhaltung noth«"-'big sind, z. B. bei abhängigen Ländereicn das Auf-fahren des abgeschwemmten fruchtbaren Bodens; "bei Wiesen, die an Strömen liegen, die Verferti-gung von Musterarbeiten, die sie schützen, so kannhierauf d/i der Bestimmung des Allgemeinen keine