Rücksicht genommen werden, sondern sie werden nurin eine geringere Classe gesetzt.
Wenn in den Weinbergen Pfahle gesetzt wer.'den zum Anbinden der Reben, so muß der Abschätzcrdie Dauer dieser Pfähle bestimmen, und wenn diesevon 10 Jahren ist, jedes Jahr ein Zehntel dafürin Abzug stellen.
Für Las Schneiden der Weinreben und für dieKosten der Weinlese wird nichts in Abrechnung ge-stellt — weil man weder für das Holz, noch fürdas Gras, das auf den Rainen (ravius) wächst,im Ertrage etwas anseht.
Bei Wiesen, auf denen, sobald das erste Grasgeschnitten, der Weidegang haftet, wird der Werthdes Grases und des Weidcgangcs abgeschätzt,' undder Eigenthümer bezahlt die Steuer fürs Ganze.Doch kann er «sich von denen, welche die Wiesen mitVieh betreiben, den Theil zurückzahlen lassen, der«uf die Huthung fällt.
Dieselbe Bestimmung folgt aus dem allgemei-nen Grundsätze: daß jedes Grundcigcnthumabgeschätzt wird ohne Rücksicht aller La-sten, die auf ihm haften.
Bei den Abschätzungen der Waldungen machen die,lvclche u, regelmäßigen Schlägen liegen, die Grund-lage — mit diesen werden sowohl die verglichen.