rett werden, als durch eine Entscheidung des Prä-ftcren — es sey nun, daß dicso durch die Einredeeines Eigcnthümers oder durch die der Cantonalver-sammlung oder durch eine Gegenschähung hervorge-rufen werde.
Die Veränderungen, über welche die Abschähereinig werden — und jeder für die Gemeinde,die er abgeschätzt hat, sind nichts, als bloßeVorschläge, welche der Cantonalversammlung vorgelegtwerden. Denn die Abschätzungen selber müssen ih-nen so vorgelegt werden, wie sie gemacht worden,nachdem die Einreden der Einwohner gegen die Clas-sirung ihre Erledigung durch die Entscheidung desPräfectcn erhalten haben.
Zusammen berufung der Cantonalvcr-s a m m lung.
102 .
Der Präfcct ruft auf den Vorschlag des Stcuer-dircckors den Gemcinderath jeder Gemeinde zusam-men, um den Deputieren für die Ccntralvcrsamm-lung zu wählen.
Dieser muß aus den Grundeigcnthümcrn derGemeinde genommen werden.