Ist auf diese Weise nun eine feste Basis fiicdas ganze Reich gefunden, so gehe man eine» Schrittweiter und nimmt in jeder Gemeinde aufs NeueLas Grundeigenthum auf. Große Stücke, als Wal/Lungen, Heiden u. dgl. werden von der Gemeindeabgeschnitten und nach Umfangslinien gemessen, uiiiwaü Ackerland, Wiese und Weinberge betrifft, Mjeder an, was er hat, so gut er es weiß. Ei» i»der Gemeinde fremder Landmesser macht diese Aus-nahmen und schreibt alle Angaben in ein ReMcrund steht beim Schlüsse, wie solches mit dem ausdem Canton bekannten Inhalte der Gemeindestimmt.
Nachdem er beide möglichst nahe in Ucbmiil-stimmung gebracht, so werden alle Stücke nach Eubturarken geordnet und in ä Classen getheilt —dann der Ertrag des Pachtpreises von jedem Stückeangegeben, den es entweder wirklich giebt, oder dc» ^es doch geben könnte. ^
Hierbei wird eine beglaubigte Aub ^
»ahme von allen in der Gemeinde vor ^
handelten Pächtcn gemacht. ^
Rechnet man 3 Wochen auf die Aufnahme i» !jeder Gemeinde und 2 Wochen auf die Ä schätzt ^ lund für den Commissär täglich ro Lr., so >^kd»
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