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Eine Fraude ist bei ihr nicht möglich, und dakein Grundcigenthümcr mit seinem Besihrhum ihr«nswcichen kann, so geht daraus die Nothwendigekcit hervor, daß ihre Vertheilung gerecht sey —lind daß sie nicht höher gespannt werde, als dieSchöffen, so die Erben unter sich wühlen, auf denLand.- und Reichstagen solches bestimmen.
Die Vcrwilligung der Grundsteuermuß daher in den Handen der Landstän-dc liegen.
Denn der Grundsteuer kann Niemand auswei-chen — auch wenn sie ungerecht vertheilt ist oderübertrieben hoch; wohingegen die andern Steuernimmer noch eine natürliche Grenze, entweder an derfreiwilligen Einschränkung, oder aber an der De-stände finden, sobald sie über eine gewisse Höhe ge-staunt werden. — So bringt z. B. die Post immerweniger ein, sobald das Porto auf die Briefe ver-doppelt wird. So mit allen Zöllen, Acciscn undTonsumtionsstcucrn. Da diese Steuern unmittelbarauf der Bewegung und dem Mechanist« der Gesell-schaft beruhen, so sind sie stets genöthigt, diesen zufolgen — und ein Minister ist bei ihnen mit sei-len lukrativen Planen immer innerhalb sehr engerGrenzen eingeschlossen.
Nicht so bei der. Grundsteuer.
Sobald ein genaues Cataster vorhanden,, soleidet es keinen Zweifel, daß auch das Doppelteerhoben wird, sobald dir Stern r 11M§ Doppelt?erhöht wird.