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Ueber das Cataster [2] : zweites Buch. Verfertigung des Catasters / von Benzenberg
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Deswegen muß ihre Verwilligung sichern undstarken Handen anvertraut werden, und ein zunaues Kataster von einem Lande ist nurdann wünschcnswerth, wenn er Land«stände hat, und wenn seine Regier»»-sich edler Zwecke bewußt ist.

Ist dieses, so ist es eine Wohlthat. Dmbleibt die Grundsteuer der lebendige Schatz der Na-tion , und der König braucht keinen todten Schahanzuhäufen, sondern kann alle Capitalien in der Ge-sellschaft in Umlauf lassen und sich vermehren; -denn sobald Zeiten der Noth vorhanden,»so kanndurch die äußerst künstliche Maschine des Catastcridas Geld schnell und ohne Verlust aus den tausendCanalen eingezogen werde», in denen es seinen Um-lauf hält.

Äst dieses nicht, ist keine starke Vertretung vor-handen, und ist die Regierung sich keiner cdclnZwecke bewußt, so ist eine ungleiche Vertheil«wünschenswerrh, weil dann doch wenigstens eineGrenze gegeben, welche nicht kann überschritten «la-den, — und indessen Einzelne fast davon erdrMwerden, so können doch Andere athmen.

Die Rechtlichkeit der Preußischen Regier«und, wenn es erlaubt wäre, der persönlichen Ei-genschaften des Staatsoberhaupts zu gedenken —die Rechtlichkeit des Königs machen, daß man sichder Verfertigung eines genauen Catasters ohne Sor-ge unterziehen kann; und obgleich noch keine Ver-tretung vorhanden, so ist doch sicher, daß solche rald