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Ueber das Cataster [2] : zweites Buch. Verfertigung des Catasters / von Benzenberg
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238
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Lehn geht, liegt nichts Gefährliches, obgleich die Vcr-. tretung der Nation noch nicht geordnet ist/und dieGesetzgebung noch nicht die Entwickelung erreicht, diedem gegenwärtigen Zustande der Gesellschaft ange-messen. Da, wo die Verfassung noch nicht herrschtherrscht die Sitte und die alten Regierungsgrund-sähe der herrschenden Dynastie. Von r- Will. M,die die Staatsdomänen tragen nimmt der äii-nig für seine Hofhaltung noch keine Million undüberweist alles Ucbrige an die Lassen des Staatcs,wohingegen in England und Frankreich, gemäß des >Gesetzes, 7 Millionen Thl. für 'die Hofhaltung derKrone angewiesen sind. Das erleichtert bei uns die ,Verfertigung des Eatastcrs auf eine ungcmeinc Weise daß man sich auf eine loyale Weise damit be- ^schafrigctt kann, daß man offen und gerade dieGrundsätze darlegen kann, nach denen man verfährt,und daß man dann sicher, daß hierüber zwischen denehrlichen und rechtlichen und klugen Menschen keineVerschiedenheit der Meinungen über diese Grundsätze.Hierzu kommt noch, daß das Leben des Staatcswesentlich vom Rcchtsprinrip ausgeht, und daß, so-'bald das Rechte einer Sache im Klaren, es keinerweiter» Motion der Staatsklughcit oder der Finanz-lehre bedarf. Daß der Begriff des Rechts gegendie Mitte hin in seiner völligen Schärfe fesigehabten wird, daß alle Entscheidungen des Königs inrem innern Wesen stets auf dem beruhen, was das Recht, swas das Gesetz sagt, dieses vereinfacht die V.rwaltung auseine. kaum zu berechnende Weise über dasjenige,