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Ueber das Cataster [2] : zweites Buch. Verfertigung des Catasters / von Benzenberg
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240
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wähnte er des Rechkspunctes nur im Vorbeigehen,der daraus hervorgeht, daß die Cantons, die nochnicht catastrirt sind, federn können, daß diejenigen,die catastrirt sind, ihnen ihr Catastcr eben so hel-fen fertig machen, wie sie jenen geholfen da allein einem gemeinschaftlichen Societätsverbande liegendas nicht wieder getrennt werden kann, weil seitzehn Zähren jchon so viele Verhandlungen aus dem-selben hervorgegangen sind, welche alle auf die-sem Verbände beruhen. Bei uns hätte der Finanz-minister die Sache nur von der Seite des Rechtesdarzustellen gehabt und die Frage mit einemEntweder Oder scharf stellen können indem ergesagt: Entweder ihr laßt das Cataster fortgehen,oder ihr gebt denen nicht cacastrirten Camoncn ihee ^22 Millionen zurück, die sie in den Zs Millionengetragen, welche auf die bereits catastrirten Canloncverwendet worden. ^

Nachdem wir von dem geredet, was der Ab-führung des Katasters günstig ist > l» last unsnun auch von andern reden! Bei uns wird dieAusführung des Catasters vielleicht dadurch MnMwerden, daß die Verwaltung nicht in der Weise ge-ordnet ist wie in Frankreich. Zn Frankreich bil-det iir jedem Departement der Prafcct die Lmhc"als erste und oberste Behörde an die alles Mlangt und von der alles ausgeht. Zn Paris istdas Ministerium diese Einhctt m dem die Mchastenach großen Abtheilungen gesondert sind. 3 ^ ^