srcucr kommen, wenn ee nicht vorher in der ersten ge-wesen.
rZo.
Wenn man hierauf bei allen Anstellungen hält,so wird es nie in der Grundsteuer an geschickten Leutenfehlen, die zu der Erhaltung der Karten und Büchermitwirken können. Die, welche eine Anstellung su-chen, werden zuerst Sorge tragen, daß sie auf dieRechcnstube eines Steucraufschcrs kommen, und hierwerden sie so viel vom Rechnen, vom Zeichnen undvom Feldrnesseff lernen, als nothwendig ist, um eineFigur aus der Karte in zwei oder mehrere Theile zutheilen, welche bei einer Erbschaft oder einem Kaufezerstückelt worden.— Jeder, der nun etwas zu messenoder zu theilen hat, geht zu seinem Sceucrempfän-ger, der zugleich Landmesser ist; und indem dieser alsLandmesser die Theilung macht und als Landmesser be-zahlt wird, so sorgt er zugleich als Steuerempfanger da-für , daß die Umschreibung in der gehörigen Form ge-macht wird, und daß Karten und Bücher so nachge,führt werden, wie die Jnstruction solches vorschreibt.Daß das Catastcr der Gemeinde Krüchten — derenStatistik ich oben anführte — noch so lange in Ord-nung blieb, rührte daher, daß der Landmesser zugleichStcucrempfänger war; und da er alle Messungenund Theilungen machte, so behielt er hiervon die Opc-rationskarte für sich und machte hiernach die Um-schreibungen auf dem Mutationsregister. — Als erstarb, kam freilich die Sache in Verwirrung, weil imKataster keine Anstalt getroffen, daß diese einzelnen