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Ueber das Cataster [2] : zweites Buch. Verfertigung des Catasters / von Benzenberg
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255
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Weise werden durch die, Oeffeutllchkeik der Gesetzge-bung immer eine Menge Hindernisse weggeräumt,denen sonst schwer zu begegnen ist.Zudem dieöffentliche Meinung in ihr ein gesetzliches Ocgan hat,so können sich die verschiedenen Meinungen der Ein-zelnen leichter auf eine gemeinschaftliche Meinungausgleichen. Zu dieser Oeffentlichkeit der Gesetzge-bung werden wir nun wohl gelangen und wirk-lich ist diese zum Gelingen so großer Unternehmun-gen nothwendig, damit jedem Dinge gleich von vor-ne herein sein Recht widerfahr, Damit dieMeinung wohl aufgeklärt werde, und schnell dieMitte und das Rechte treffe, und damit Zeder,der im Oeffemlichcn arbeitet, seinen gebührendenTheil vom Lobe wie vom Tadel hinnehme so-wohl in Hinsicht seiner Kenntnisse, als in Hinsichtseiner Thätigkeit. Dieses alles findet sich auf eine

heimniß wird ümmer als etwas Besonderes verehrt,und wenn die Maurer ihre Geheimnisse wollten druk-ken lassen dann wäre es mit der Maurerei gleichi« Ende nicht weil sie Geheimnisse ha-ben, sondern eben weil iie keine haben;r. Im Diensteide ist vorgeschrieben, kein Staa^sge-heimuiß zu verrathen so wie kein Beamter das-jenige bekannt machen kann, was er aus denActen weiß; dieses ist sehr vernünftig; abereben so vernünftig ist eS, zu bestimmen, daß dieDreiecke nicht zu den Staaksaeheimnissen gehören,und daß deren Bekanntmachung sogar verdienstlich ist,weil dieses zur Vermehrung der geographischen Kennt»»isse der Gesellschaft beiträgt.