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Ueber das Cataster [2] : zweites Buch. Verfertigung des Catasters / von Benzenberg
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368
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Werkheilung doch nicht auf. Die Sacheistganzklar. Niemand kann sich über eineVertheilung beklagen, wenn er sie nichtkennt; und wenn man die Sache so einrichtenkönnte, daß keiner wüßte, was sein Nachbar bezahlte,so klagte auch niemand über ungleiche Vertheilung.Diese Klagen haben immer ihren Grund darin, daßein Bauer seine Steuerquote mit der Sccuerquotencs Anderen vergleicht und die Gemeinde L dieihrige mit der benachbarten Gemeinde L. Keinerwill zu viel bezahlen. Keiner will fürden Anderen bezahlen. Nun entstehen dieSteuerbeschwcrdcn. Diese betreffen aber blos die in«ncrc Vertheilung, denn die allgemeine kennt fastNiemand; und wie eine Provinz gegen die andere steht,«der ein Departement gegen das andere, da kannman fünfzig Gemeinden durchgehen, ehe man einmalEinen findet, der dieses weiß. Man muß daher nichtglauben, daß, wenn das Finanzministerium den Rhein«landen die halbe Grundsteuer nachließ, daß deswegendie Steuer-beschwerden aufhörten. Die Ungleichheitim Innern bleibt dieselbeund blos gegen Liese wirdangegangen *). Wenn die ganze Steuer-quote diestr

Henriet sagt hierüber in keinem Rapport an ten Finanzmbnrster, mir Be<ug auf die GkundsteuerFrankreichsZolgta-des I lisscäoncüemsntrs gus I,rsp»»-rillonßener»Is,» sie rserlb« kois, ac <^us I» voriti-ibution ton»vier« er «liminuee <l« 68 dUllions. Lommsnl«»» üeux revullcarion» eorumsur ruio tiioamuauon