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Ueber das Cataster [2] : zweites Buch. Verfertigung des Catasters / von Benzenberg
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406
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3 Iahrc gültig sey, daß die Regierung innenhalb drei Zähren eine Statistik von ganz Frankreichaufstellen würde, (in der Weise wie die oben im zwei-ten Abschnitte entworfen worden,) und daß die neueVcrtheilung, die aus dieser Statistik hervorgehe, im4 ten Jahre solle zum Grunde gelegt werden; daß die Zehrlungen der Departements während der 3 Jahre, nur alsabsch läglich angesehen würden, und daß im 4 tcnJahre eine allgemeine Liquidation zwischen den Dcpar-mcnts Statt fände, wo den Einen das abgeschriebenwürde, was sie wahrend der drei Jahre zu viel bezahlt,und den Ändern zugeschrieben, welche zu wenig bezahlt,woher dann auch gar keine Reklamationen gegen dicscVer-thcilung angenommen würden. Dieses ist die ersteStufe der bessere n Ver theilun g. DasGe-seh, welches am Ende des dritten Jahrs die Berthenlung der Steuer zwischen den Gemeinden des Reichsnach den Angaben der Statistik befiehlt, bestimmt zu-gleich, daß diese Vertheil» ng nur für 10Jahre ist, und daß während dieser 10 Jahre dieRegierung ein genaues Cataster aufstellen müsse, inwelchem alle Gemeinden gemessen und abgeschätzt wor-den, und daß am Ende der io Jahre die Mrtheilungnach diesem eintrete, wo dann wieder eine allge-meine Liquidation zwischen den Gemeinden Statt fin-de, indem jeder das in den S nächsten Jahren zuge-schrieben werde, was sie die vorigen 10 Jahre zu we-nigbezahlt, und den anderen, die zu viel bezahlt, fünfJahre hindurch so viel abgeschrieben werde; woherdann auch gegen die Vcrtheilung der Statistik keine