Band 
Volumen VIII. Pars I.
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381
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Judicium matris Kepleri.

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Vmbstände khain andere Vrsach finden, als das sie sich mit Iren vncrzogenenvilen Kindern in die 28 Jahr ohne beystand vnd Wittibsweise vnder deingmainen Gesindl vnd faece populi nietten vnd wehren müessen, sich kärglichernehret, Ir güetlin verpessert, vmb das Irige geredt, vnd hierüber je zu weilenin allerhand Zanckh, Vnlust vnd Feindschafft geratheil. Derentwegen vndals vor wenig Jahren vnder E. F. Gn. itzigem Vogt zu Löwenberg etlicheHexen auss dem Ampt einkommen vnd justificirt worden, dardurch vnder demabergläubischen, sonderlich dem Wcibcrvolckh ein grosses gesäg, murmel vndförschelung erweckt worden, ob in der Statt auch deren lcütt sein möchten,da dan sonderlich diejenige herhalten müessen, so der Jungen herwachsendenSchnöden Welt zu lang gelebt, vnd propter vitia senectutis verdriesslich worden,nach dem allzugmainen vnchristlichen Sprichwort: Nur auff den Scheitter-hauffen mit alten Weibern; weil dan mein Mutter beinahend die eiteste zuLöwenberg, vnd Ire 70 Jahr erreicht, auch mit Irer jetzigen Widerpart einZeitt hernach in grosse strittigkhaitt gerathen, wölcher von anderen, derenmein Mutter sich annemen müessen, Ir (der Beclagten) hievoriges ybeles ver-halten vnd aussgestandene öffentliche Straaff zu gemiith geführet worden: alsist hierauf! meiner Mutter von eines andern gehässigen auffropffens wegenauss raach dise Abenteür begegnet, dabey aber der bösse Geist durch seineinstrumenta, die warsager, so man anderseitz zurath gezogen, das seinige auchgethan. Wölches alles die Zeugen Verhör, da anderst meine Mutter dieselbezu rechter Zeitt würt erhalten mögen, gewisslich also vnd nit anderst, vndsonderlich das mein liebe Mutter vor obbemelter occasion vnd Jahr secundafama gelebt, aussweisen werden.

Derohalben vnd nach gestaltsame aller Vmbstände hab Ich mich fürGott schuldig erkent, meiner Mutter in so trübseligem Wesen mich anzunemen,vnd weil Ich damahlen meiner Kay. dienste halben von Lintz nit abraisenkönden, sondern der Kay. abforderung nacher Praag (die dan im Februariohernach ervolgt) erwarten müessen, zumahl auch der Winter für der Thürvnd die Donaw auffwärtz gesperrt gewest, hab Ich Sie bey mir behalten, vndmit meinen Geschwisterten die Notdurfft bey E. F. Gn. Cantzley fürzubringenveranlasst, wie dan beschehen. Es ist auch mehrgemelte mein Mutter vnter-dessen schwärlich vnd nach Jedermans vermeinen tödtlich darnidergelegen,inmassen E. F. Gn. durch das Kay. Hoffmarschalckhsampt auff mein Begehrnan dieselbe ergangenes Kundtschafftschreiben aussweiset. Ob aber wol sievon der Zeitt meiner Widerkunfft etlicher massen zu krefften kommen, habIch doch noch zur Zeitt, weil Gegenthail die von meiner Mutter vnd Ge-schwisterigen einig gesuchte Zeügenverhör per interpositam appellationem adConsistorium aulicum noch weitter verschoben, nit rathsam befinden khönden,Sie von mir zulassen, vnd wider in Ir Bürgerrecht oder in Ire jetzige Wohnungzu Haimaden einzustellen: zwar gar nit, das Ich einige diffidenz in die justitiamE. F. Gn. oder dero Räthe setzen thue, als wölche sinceritatis nomine allerorten rühmlich bekant, sondern allain, weil Ich vor abhörung deren Zeügen,durch wölche sie Ir Vnschuld erweiset, Sie als ein vnvorsichtiges hochbetagtesWeib (die alberaitt von eignem Hausshalten gelassen vnd Ire güetter verlihen)dieser Zeitt in vergeblichen mehrern Vncosten zu verkitten, vnd nebens sieder Missgönner delationibus vnd andern anhangenden Gefehrungen zuvnter-werffen, nit vnbillich Bedenckens habe.

Zuwider aber disem meinem rechtmässigen intent haben E. F. Gn. Be-ampte auff anhalten des Gegenthails (wie mir schmertzlich fürkhompt) wider