Band 
Volumen VIII. Pars I.
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Judicium matris Kepleri.

meine Mutter als ream fugitivam, annotatione bonorum, vnd der beclagteGegentbail mit vngestimmem begehren, sie zu stellen, zu procedirn sich gantzeüfferig bemühet: vnd ob wol auff meiner Geschwisterig vnderthäniges supplicirnE. F. Gn. disen rigorem durch Befelch eingestellt, so will doch auch als«die Verglübdung meiner zwaier geschwisterten, der Mutter von Iren Gütternnichts nit auss dem Land zu lassen, von Gegenthailn nit nur auff sein cautionem,dahin cs gemainet, sondern auff notationem fugae vnd hiermit Ir in wolange-fangenen liechten zu mercklichem praejudicio vnverschuldter Sachen gedeüttetwerden: dessen Er aber ausser des einzigen blossen Scheins Ires abwesen3niemahlen kheine rechtmässige Vrsach gehabt noch liatt: angesehen meineMutter gar nit haimlich, sondern auff beschehenes anmelden bey Vogt, Burger-maistern vnd Kriegsvögten, nit wider ainige gegebene glübt, nit als ein be-clagte, sondern selb Clägerin, die Irer Clag ein gantzes Jahr persönlich bey-gewohnet, auch nit auss dem Reich an vnbekante Orte, oder zu Leütten, dasie nichts zu schaffen, sondern von Irer Tochter, bey deren sie schon voreiner gutten Zeitt zu wohnen angefangen, strackhs wegs nacher Lintz zu Iremeitesten leiblichen Sohn, bey dem sie hievor ebner massen in der Frembde,vnd noch in weitter entlegnen Orten sich mehrmahls auffgehalten, sich begeben,vnd noch befindet, auch obvermelter Vrsachen halben biss auff fernere gelegen-haitt Ires rechtens sich alda vnd nit anderstwo finden lassen solle.

Ob aber gegenpart, vnd wer sonst bey dessen Vnrecht interessirt, zuseinem Vorthail aussgesprengt, oder E. F. Gn. berichtet hette, als wärenmehrere deferenten fürhanden, derenthalben mein Mutter sich in die Weittebegeben, dawider berichte E. F. Gn. Ich gründlich, das mein Mutter sich bisauff disen Tag ausser der beclagten gegenparth vnd Ires Beystaudes kheineseinigen erbaren bidermännischen vnd bürgerlich angesessenen Menschens, dersie dergleichen öffentlich vnd standhafft bezüchtiget, oder noch zu beziiehtigenwillens wäre, zubesinnen wisse. Da aber nochmahlen Jemands auss Verheng-nuss Gottes dergleichen wider sie attentirn wurde: seind auff einen solchenvnverhofften fall Ich vnd meine geschwisterte neben der Mutter dessen für—habens vnd getroster hoffnung, durch das ordentliche recht (da anderst dieperson vns gesessen vnd es vns auch gnädig gestattet würt) die berühmpteVnschuld also stattlich darzuthun, das Ire Fürstl. Gn. vnd meniglich darmitverhoffentlich content vnd zufriden sein werden.

Was die einige berüchte, mit öffentlichem Aberglauben befleckte, vndwegen dergleichen Verleümbdung anderer mehr vnschuldiger personen lengstgerüegte Weibsperson, vnd Ire aussgegosene, doch nie recht bestandene be-züchtigungen anlangt: weil solche mit vnser Gegenparth colludirt, Mein Muttersich hierüber vnd über dero mitgeloffnen Thättligkhaitt bey E. F. Gn. Vogtzu Löwenberg beclagt, aber khain aussrichtung geschehen: weil sie vilmehrvnd zum Widerspil erfahren müessen, das der Vogt solchen neuen Handelgantz begürig zu einstellung der alberait vertagten Zeügen Verhör (bey derenEr selber auch einen Ayd schweren sollen) angenommen vnd Berichtens würdiggeachtet: als ist eben diss der wüchtigisten puncten einer gewest, desthalbenmein Mutter sich mit mir vnderreden müssen, was wider so beschaffene person,die zu Löwenberg vom Almosen vnderhalten werden muss, ferners fürzunemensein werde, wölches Ir dan zu meiner Mutter haimkunfft gespart ist. Danwir vnsern Thails sovil berichts haben, wan nit der Vogt sich des handelegehörter massen angenommen hette, khain verständiger zu Löwenberg solcheleichtfertige person vnd geschwatz der mühe werth achten würde, das Gericht