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Judicium matris Kepleri.
erschinen, vndt nachdeme ich sie zue allen thailen, wesshalber mann sie dahin citirtvnd erfordert, erinnert, auch bcneben von den Partheyen zuewissen begehrt, erstlichob sie mehr Zeügen zunennen, vnd fürzustellen, item wider gegenwerttige vndkhünfftige einreden zuethun, dessgleichen ob sie mir zue diser verliör ain oder mehrAdjuncten beyzuesetzen, vnd dann was mit Ambtz vnd Gerichtspflichten beladen, beyselbiger Pflicht verpleiben, oder sambt vnd sonders ohne vnderschidt mit leiblichentrewen vnd Aiden beladen zuelassen gemeint seyen, hat darauff clagender Reinholdkurtzlich vortragen lassen.
Zuvor aber lauttet des Schultheissen zue Weyl der Statt schreiben wegen derZeügen also: Ehrnhafft, Wohlachtbarer, demselben seyen mein freündtlich grüess vndwillig nachbarlich denst zuvor. Insonders günstiger Herr. V£F dos Herrn heiittigestags zueschreibeu soll ich demselben dienst nachbarlich in wider Antwurtt nit pergen,das bey der Statt Weyl herkhommen vnd yblich, wann ein ausslendischer von einemYerburgertten alhie Khundtschafft begert, so muess derselbig principal oder dessenAnwaldt dem ernanten Zeügen vff ein ordenlichen Rahtstag für ein ersamen Rahtftirbietten lassen, vnd alssdann anzaigen, auss was Vrsachen solcher Burger zur Zeüg-nus erfordert vnd produciert werde, daruff gestaltter Sachen nach der producierteZeüg ad testificandum et jurandum in bey sein der Parthey durch ein richterlichenSpruch admittiert, vnd hernach von eines Erbarn Rahts deputirten Commissarien vffeingebrachte Articnl vnd Fragstuckh examinirt wiirdt, die Aussag aber wiirdt demProducenten vnder Statt Sigel verschlossen vmb die gebür mitgethailt. Welches Ichdem Herrn zur Fachrichtung dienst nachbarlichen anfiegen wellen, vnss damit aller-seitz Gottes obacht Haylwerttig empfehlende Datum am fünfften Novembris Sech-zehenhundert vnd Nein Zehne. Des Herrn
dienstwilliger Schultheiss zue WeylErhardt Wolff.
Claegers Vortrag. Ehrnhaffter Herr Cfommissari, vff heitt angesteltten pro-duction tag erscheint vff vssgangene ordcnliclic Vertagung der Clagendt Jacob Reiu-holdt Glasser gehorsamblich, will hiemit zum vordersten alle seine nominirte gezeil-gen, tarn absentes quam praesentes producirt haben, mit vorbehaltt seiner notturfft,noch weittere Zeügen zuestellen, item aller nothwendiger Exceptionen sowohl widerder Zeügen vssag, alss derselben Person, seye sonsten nit gemeint einen Adjunctenbeyzusetzen, welle Herrn Vogt alhie zue Lewenberg, wie auch alle Gerichts vndRaths Personen bey ihren Ambts, Gerichts vnd Raths Pflichten gutwillig verplei-ben lassen. Belangendt dann beede gezeügen zue Weyl der Statt vmb befahrendenstrits vnd Vncosten willen, were sein Clegers will, selbige wider, wie auch nach-volgende, in einem besondern Zettel verzaiehneto gezeügen durchzuestreichen vndfallen zuelassen.
Was die volgendo Personen anbelangt, ist ohnvonnöthen, die von dem HerrCommissario zuverhören: Erstlichen des Schneiders Danielis Ilaussfraw, BenedictBeittelspachers Haussfraw, Balbierers Ilaussfraw, Schreiner Deckhessen Haussfraw,Schitzensbastians Dochter, Hannss Heimhöfer. Mit dissen Personen wellen wirs ver-bleiben lassen.
Hergegen die Kepplerische Kriegsvögt sich praesentirt mit vermelden, soverCleger ferner gezeügen stellen würde, weltten sie so wohl wider selbige alss jetzt-ernante ihre einredt bevor behaltten haben, item nach Zuelassung der Rechten denEhrenvüsten Hochgelerthen Matthaeum Hillern, der Rechten Doctorn vnd be-steltten fiirstl. Württb. Canntzley vnd Ehegerichts Advocaten zue Stuetgardten, demCommissario zue solcher Verrichtung adjungieren, dess verhoffens, weil selbiger eingradnirte vnd bey Fürstlicher Canntzley bedienste Persohn, es werde dem gegenthailnit entgegen sein, wann selbiger bey seiner alberaitz gelaister Pflicht gelassen, vndferners Aidtschwörens zue disser Verrichtung vberhoben werde. Ferners die Beaidigungbelangendt, wollen die Kriegsvögt gebetten haben, sie nit zuverdenekhen, das sie daranschuldig, das alle Zeügen kheinen vssgenommen sollen leiblich heaidigt werden: dannweil die Clage schwer, der Beclagtin Sohn Christoph Keppler kurtzumb alle gezeügenvffs schärpfsst heaidigt haben wöll, da nun auch die Interrogatorien dem einen vndandern molest sein möchten, das sie Kriegsvögt, vnd Herr Advocat nit schuldig dran,sich auch hiemit vffs höchst bezeügendt, dann ihnen alles vorgeschriben worden.
Die Verhör der Zeügen aber solle also fürgenommen werden, wie die instructionmass vnd Ordnung gebe, selbige damit einlegendt, sonnsteu woltte mann sich de nulli-tate Examinis protestirt haben.