Judicium matris Kepleri.
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Darauff clagend Rcinlioldt weiters reden lassen, Er hette seines theiles erst-lichen nichtz Hebers haben mögen, dan das alle beambte Personen des Aids, zuegleiclidem Herrn Adjuncten, dene er seines theiles ferners nit damit zuebeschweren gemeint,yberhaben sein mögen, derowegen Ihme die schuldt hierinnen nit zuezumessen, darnachbelangendt die gegebene Instruction, were sein petition, davern selbige denen Rechtenzuewider, praeliminaria oder personalia darinnen gesetzt, Commissarius wolle selbigeverwerffen, sonsten wolte er seines tlieils, die gebür zuverrichten, sonderlichen aberauch die abwesende gezeügen, ohne sein Clegers beywesen zuebeaidigen, des Com-missarii legalitet vnd dexteritet, vnd das Directorium hierinnen zuefieren, anvertrawtvndt bevohlen haben.
Kepplerische Kriegsvögt letstlichen sich erclert, das sie nichtz wider die Rechtenvorgeschriben, wolteu sich auch zuebeaidigung der abwessenden gezeügen, sie zucitiren sich hiermit eutschlagen haben.
Hierauff seyen die gegenwerttige gezeügen von mir alle samm endlich damalen,auch hernach im viler beisein Verhört, insonderhait der schweren straff vnd Poenfalschsagend vnd meinaidiger gezeügen, vffs ernstlichste vnd nothwendigst erinnert,vnd fürnemblich ihne eingebildet worden, wie ein falschsagender gezaüge sich Gottesdes Allmechtigen, deme nichtz verborgen, verlaigue, seine Seel zur Verdammnus bringe,item den Richter betriege, vnd dene dahin verlaite, das ein vnreclit Vrthel gefeiltwerdt, darnach die Partheyen, wider welche c-r falsch sage, zum höchsten nachthailvnd schaden bringe, das er auch durch Verschweigung der warhait, vnd Verhaltnusseines Wissens, eben so wohl, alss durch sag der Vnwarhait meinaidige: so werdeein widersag khinfftig den Partheyen eröffnet, so dann darauss, oder auch sonnstendarauss erschine, das er die Vnwarhait gekhundtschafftet, so werde er desshalb nitallein öffentlich trewloss vndt meinaidig erfunden, vnd fiirtter aller würden vnd ehren(wie billich) entsetzt, sonnder darneben auch schuldig vnd mit Rechten dahin zue-liallten, der Parthey, so durch seine falschsag verlustigt, allen Costen, hindernus vndschaden, entweder an guett oder leib zuebezalen vnd zuerfallen, vnd über das derewigen Verdamnus schwerlich zue endtochen.
Nach Fürhaltung vngevar solcher meinung hab ich darauff die Form Fürst-lichen Landtrechtens, worauff jeder Zeiige schwören soll, abgelesen, volgends allegezeügen angloben, daruff einen leiblichen Aidt, die Manns Personen mit erhabenenilreyen fingern , die Weibss Personen aber mit legung ihrer Rechten Ilandt, vff dielenckhe Brust, mit gebürendem nachsprechen zue Gott dem Allmechtigen, das sienamblichen vorgelessener meinung endtlichen geleben vnd nachkhommen wellen,schwören lassen.
In volgennden tagen einen jeden gezeügen, abwessendt der andern, auch derPartheyen, vnd sonnsten meniglicbes, die am gehaltnen production tag abwessendenach gelaistem leiblichen Aidt, so wol alss damalen gegenwerttige, vff die vbergebeneArticul vnd Fragstuckh der gegebenen Instruction nach, angelegenes Vleiss verhört,ihr sagen vnderschidtlich beschriben, auch jeden gezeügen sein Sag, nach verstendt-licher wider Vorlessung derselben, biss zue seiner Zeit, bey seinem Aidt zuevnter-schreiben bevohlen. Vnd hierauff von ihnen alles vssgesagt vnd geantwurttet worden,wie hernach volgen thuet.
Vnd Anfänglichs lautten des Clägers probatoriales Articuli allso.
Hochvervrsachte vnd Nothbetranngte Clag Jacob Rein holden, in Ehevogtsnamen seiner lieben Haussfrawen Vrsula, contra Catharinam Kepplerin.
Vor euch den Ehrnvesten, Fürsichtigen, Ersamen vnd Weissen, Herrn Vogt,Burgermaistern vnd Richtern, seinen insonders günstigen Herrn, erscheint Jacob Rein-holdt in namen seiner lieben Haussfrawen Vrsula, vnd bringt wider Catharinam Kepp-lerin volgende meinung, mediante juramento dandorum articulatim Clagensweiss für,mit angeheffter rechtlichen Pitt, selbige vff einen Articulum insonderhait ohne einigenverbotenen anhaug, durch das wort glaub wahr, oder nicht wahr sein, Antwort zue-geben; auch ebenermassen vermittelst Aidtz auzustrengen, mit angehenckhtem anent-bietten, zum Fahl etwas widersprochen vndt affirmirt werden soltte, das er solchepuncten (doch excepta superfluitate) beweissen wolle, mit noch weiterer resolution,wann clagender thail etwas articulieren vnd nicht wahr machen würde, das er solcheswiderrueffen, vnd für nicht gesetzt geachtet vnd gehalten haben wollt.
1. Sagt derenthalben (salva priori protestatione) erstlich wahr sein, wie wohlin Rechten bey sondern darauff gesetzten straffen verboten, das kliein Mensch denandern an seinem leib vnd gesundthait in kheinerlay weiss verletzen vnd beschedigensolle, 2, Sondern zum andern wahr, wann dergleichen etwas von einer Person