Band 
Volumen VIII. Pars I.
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Judicium matris Kepleri.

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allso in backlien gehauen, das nichts anders bey selbiger, wie allwegen, vnd nun vilJahr hero sclieinbarlich Zusehen, vnd zuverspüren gewesst, dann ein vnwarhafft gantzverdächtig vnd im Werckh Selbsten liederlich aussreden vnd endtschuldtigen.

Wie dann diss der Kepplerin Vorhaben, auch die Zeügen thails vnderstandenVerlaitten vnd Verhötzen, darauss abzunemmen, indem eben diss tags an verrichtervnd anbevohlener Examination, der Stattknecht offtbeschribene Kepplerin zur Vor-mittags Zeitt in die Amptsbehaussung von der gefengkbnuss zufiehren begertt, dasvor dem Stühlen, darinnen erstbemeltte Kepplerin gefengkhlich vffgehaltten wiirdt,Er Ir Docliter, die Pfarrerin zue Ilewmaden, vor der Stuben, herausser an der Thüren,vnd das sie mit der Muetter hinein geschwetzt, angetroffen, vnd da er Stattknechtdie gefängkhnuss eröffnet, vnd die Verhafftin mitgenommen, bette vnder dessen, alssdie Stuben thüren offen gestanden, nechst besagte Pfarrerin von Ilewmaden gegenerstberiertter Ihrer Muetter der Verhafftin vermeltt: hette sie etwas gethon, so soltesie solches anzaigen, aber doch Ires Sohns vnd dessen Tochter zue Lentz, wie auchihr Pfarrerin verschonen, vnd sie alle nicht so gar zue schänden machen, dann obsie schon etwass vsstehen mieste, vnnd geströckht werden möchte, were es doch allainvmb ein bösses stündlin zuthun. Die Muetter aber der tochter die Andtwortt geben,dan weil sie in vugevehr einer stundt widerumb daher gefierth wurde, solle Ir Tochterdie Pfarrerin sich widerumb allda finden lassen, da sie dann weitter mit einanderreden vnd sich nach lengs besprechen wolten. Alss aber der Stattknecht zu verstehngeben, das er solches ohne dess Vndervogts vorwissen nicht zugeben dörffte, sondernsie mechte fortziehen, vnd daher nicht mehr kommen oder er würde solches ahn ge-hörigen orten anbringen, alss hat sich sie Pfarherrin lenger nicht da sehen lassen,sondern forttgezogen. Die Verhafftin Kepplerin ist dessen geschprächs bekhandtlichgewesst, vnd darbey allain vorgewendt, das selbiger ihr Dochter einen guldin zuer-khauffung Ayer vnd anderer nottdurfft gebracht vnd zugestelt, dann sie sich mittschlechtem Essen sich nicht betragen kendte, sondern jederzeitten von Ayern oderanderem gekochtem etwass haben miesste.

Nun seindt gleichwol hierauf! nicht allein die Theologische articul, sondernauch alle andere Puncten fleissig, verstendtlich vnd nach lengs in der güette vorge-haltten worden, die liatt aber im geringsten nichts bekhandt, oder das sie mit Zauber,vihl weniger der Hexerey jemahlen etwas getriben, oder mit dem bössen gaist zueschaffen gehabt, noch menschen oder Vieh schaden gethan zue haben, gestendig seinwollen, doch nach Anherung der Theologischen articul disse Anzaig gethan, das im27. Jahr ihres Alters, alss sie sich mit ihrem Ehewiirth, weylundt Heinrich Kepplernseeligen, schon verehelichet gehabt, vnd bey Ihrem Schweher zue Weyl der Stattgewonth, das sie daselbsten, ohnangesehen selbige von Jugent auff von ihren liebenEltern seeligen zue der Lutherischen Lehr angehaltten, vnnd gezogen worden, dochvff Baptistisch communiciert vnnd das Nachtmahl zue besagtem Weyl empfangen. Eshotte aber derjenige Prädicant, .so Ihro das Abendtmahl vff Catholisch geraicht, alsser einem Burger zue Weyl ein Dochter hinweg gefüerth, vnnd mit selbiger an einEvangelisch orth khommen, gar baldt hernach zur Lutherischen Religion sich gethan,vnd sie Kepplerin ferrer weder dess Catholischen glaubens sich geachtet, noch beyIhnen das Abendtmahl gebraucht.

Alss aber Kepplerin gantz vnnd gar nichts ferrers oder weitters gestendig seinwollen, auch der gezeiigen depositiones mit ihren Vmbstenden, die sie doch vermit-telst gelaister Pflicht vnd Aiden verrichtet, verworffen, vnd widersprochen, alss hatdesswegen zwischen Ir vnd gezeügen, sovihl diss Zeitten zur Handt gebracht werdenmegen, notwendige Confrontation vorgenommen werden miessen, da dann jeder gezeiigsein Seel seeligkhait nicht zubelästigen oder aber Jemanden Vnrecht zuthun, gnueg-samblich erinnert, alssdann noch ferrer erkhundigt worden, wie sie die gezeügenganntz bestandthafft der Kepplerin vnder Augen geredt, vnd solches so wohl auchder Kepplerin gegenverantworttung vnd entschuldigung vsser Ihrem mundt hernach-volgender massen beschriben worden. 1) Yber Anherung der Deposition des gezeügenGülttlinger*) (v. s. p. 401) sich die Kepplerin allso verandtworttet, das were ihro im

") Cum plerique testium plane eadem in „confrontatione“ narraverint, quae in priore„Examine,“ superfluum videtur, ad verbum ea repetere, quae supra proposita sunt. Quareex responsionibus ad interrogationes in „confrontatione“ ea tantum hic inserenda censuimus,quae a prioribus pluribus differunt. Ad Giiltlingeri dicta hoc tantum addendum est: DieKepplerin hab gegen ihn vermeltt, weil zwey Kendlin nebeneinander vff dem Sembssen ge-standen, vnd vnder dero einem sie ein tranckh für sich von Kreüttern eingemacht gehabt,alss weren die Kendlin verwechsslet worden.