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Judicium matris Kepleri.
offen Stüblin, dardurch der Thorwartth vnd sein gesindt tag vnd Nacht hindurch inIhre Cammer gehen, neben dem auch die zween Nachtwächter bey Nacht Ihre Wachtendrinnen haltten, zu verhiiettung Argwohns zween Hiietter, Sie zuverwahren, zugegeben,vnd bisshero vffgehobn worden. Vnd ob gleichwohl obgedachter Ir Sohn vmb Ab-schaffung des einen Wächters bey mir angehaltten, hab Ichs doch Ime vsser ange-regter Yrsachen nicht bewilligen dürffeu. Demnach aber vff E. F. Gu. an heutt ab-gangnen weittern bevelch ich den einen Wächter abschaffeu solle, gib E. F. Gn. Ichferners vnderthenig zuvernemmen, das ich vorangeregter Vrsachen wegen meiner ein-falt nach nicht darfür haltten khan, das sie mit einem Hiietter gnugsam solte ver-sichert sein. Sonderlich aber vud in betrachtung, das alss sie noch im Thurn vffge-haltten worden, vnd der Stattknecht Ihr das essen gebracht, vnd Er vff Ihr an-sprechen einen Wassers Trunckh darzu geholt, vnd allwegen die Thüren gleichsamnach Ihme zngeschlossen, biss er mit dem Trunckh wider khommen, Sie Verhafftingögen Ime angefängen, „0 seit Ihr so ein böser Mann, das Ihr mir sogar nit trewet“,soll doch Ihr die Thüren nur einmahl offen lassen etc. Vnd also Anfangs vermeint,durch diss mittel, wen Sie das essen hab, er inmittelst ein trunckh Wassers hole,vnd die Thüren offen stehen lasse, sich der Ilafftung zuentledigen. Item alss derStattknecht ihr verschinen 7. Octohris das Nachtessen in Thurn gebracht, vnd Sieerfragt, was sie thue, sie gögen Ime vermeldt, „Ach was soltte ichthun; da lige ich.Lieber Mann, Lieber Mann, lasset mich hinauss, Ich will Euch 100 fl. an geltt geben,gib ich Euch das geltt nit, so will Ich Euch einen Brieff für 100 fl. geben.“ Fernersbat sie bisshero ein Messer bey Ihr verborgen vffgehaltten: alss nun die Hüettersolches gewahr worden, vnd wissen wolten, woher Sie solches bringe, hat sie es An-fangs gantz widersprochen, wisse nit, woher es khomme. Alss Sie aber ernstlichenan Sie gesetzt, hat Sie bekhendt, es hette Ihrs ein Verhafftin, welche bey ihr imThurn zu Leonberg gefangen gelegen, vnd hernach justificirt worden, gegeben, welchesSie seithero bey Ihr behaltten, sie begehre aber nichts damit anzufangen.
Daraussen nun gnugsam abzunemmen, das wo ihr im geringsten gelegenlieitgemacht, Sie Ihres Vssreissens halben niclitzit vnderlassen würde, desswegen dannnit vnderlassen sollen, E. F. Gn. Ich ein solches widerumb vnderthönig zuberichten,damit, wan etwan wider Verhoffen, sonderlich weil Ihr Sohn bisshero vihlfelttig zuIhr in gefengnus gangen, durch einen Hüetter vngleichs fürlauffen sollte, Ich inskhünfftig desto besser entschuldigt sein mögen etc.
Datum d. 14. Nov. 1620.
Ad has literas hoc praefecto mandatum est: Wtir haben deinen vnderthenigenBericht, betreffendt die Kupplerin, verhaffte Hexen von Löwenberg, hören verlesen.Weil es dann mit obgedachter Verhafftin die berichte gelegenheit hat, vnd selbige ineinem offenen Stüblin ligt, alss lassen Wiir es bey beeden Hiiettern verpleiben. Dero-wegen ist vnnser bevelch, du wollest Ihnen mit ernst einbünden, guette achtung vffsie zugeben, damit Wtir Ihres entkhommens gesichert sein mögen, auch das messer(wafer es noch nicht geschehen) von Ihr nemmen lassen. Verlassen Wür vnss etc.
Datum Stuetgardten den 18. Novembris Anno 1620.
Christoff v. Engelzhofen.
Melch. Bonackher.
Interim causa Guglingae tarde procedebat; haec sunt, quae de illa ab accu-satore et defensore scripta supersunt.
Peinliche Clag
an statt mundtlichen Recess fiirstl. clagenden Anwaldts, Vogts alhie,contra Cath. H. Kepplers Wittib, peinlich beclagtin.
(eingeben vnnd abgelesen den 4 . Sept. 1620)
Vor dem Ernvesten, Fürsichtigen, Ersamen vndt weissen Hern Stabhaltter vndRichtern dess peinlichen Gerichts zu Güglingen *) erscheint vnsers gn. Fürsten vndHerren Anwaldt, J. V. Aulber, Vogt alhie, vnd bringt vff angeherdten F. Bevelch vndLegitimierung seiner person, gegen vnd wider Catharina Heinrich Keplers Wittiben nach-volgende peinliche Clags Puncten, mit rechtlichem Begern, die Beclagte vorderst zur
*) Haec accusatio in duplo exstat, ad verbum descripta, hoc excepto, quod alterumexemplar habet: „Gerichts zu Leonberg“ et „Lutherus Einhorn, Vndervogt zu Leonberg“,quae verba alia manu mutata sunt in „Güglingen“ et „Aulber“.