Band 
Volumen VIII. Pars I.
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Judicium matris Kepleri.

erwöntten Reinholdten vnd seiner Haussfraw in dessen mit der Käplerin habendennoch vnerörtterter Rechtfierung, wider dieselbe producirt werden.

15. Aida wahr, das alle vnd iede, von erwöntten Zeusen zuesamen erbetteltealte vnd newe Bezichtigungen vnd Verdächte durch nachbarschafften, Schwagerschafften,tägliche beywohnungen vnd andre dergleichen mittel dermassen aneinander gekuppelt,dass ohnschwer zuerachten, wie ihre gantze genealogia anfenglichen einig vnd alleinvon der glasserin erster verleumbdung, allss von ihrer rechten natürlichen grossmuetterentsprossen vnd herkhommen.

16. Gestalltsam wahr, das die angegebne geschichtten maisten thails nach demanfang der glasserischen hochschädlichen verleumbdung fallen,

17. aber wahr, das weder der älltern noch der ietzerwöntten newern kheinenimmermehr zue klieinem Verdacht, vnd öffentlicher beschrayung geraicht habenwurde, wann disser glasserin verleumbdung nit zuegleich Vatter zum Verdacht, vndhebam zur aussag durch angestelte schwetzereyen gewest wer.

18. Zue dessen augenscheinlichem beweiss, sagt peinlich beclagtin wahr, dassbeede der Glasser vnd sein Weib vor der ersten Zeugen Verhör zue den Zeugen inihre Häusser gegangen vnd geschickhet, dieselbige ihrer bevorstehend aussag halberauch mit trowwortten vnderrichtet, geuöttiget vnd gleichsam gezwungen, sie sollennämblich diss vnd jenes stuckh vff beclagte ausssagen.

19. Wann dann wahr, dass in peinlichen Sachen khein Zeug, der von Clägerneinigerlay wegen behandlet, zuezulassen,

20. alss würdt auss allen bisshero articulierten Puncten wahr, das alle 15 ver-meintlich producirt vnd beaydigte Zeugen mehr nit, dann für den einigen glasser vndsein haussfraw zuezehlen.

21. Ingleichen wahr, dass aller deren, so nit proprio motu geclagt, angegebeneVssagen mehrers nit, dann blässlich für Vrsachen dess entstandenen bössen geschrayes,kheineswegs aber für Cörperliche Vnthatten oder Crimina zuehaltten.

22. Wann dann nun wahr, dass vilermeltter Glasser Eeinholdt doch disse vomF. II. Anwaldt peinlich assumirte Convention seiner Klägere den richterlichen Sententzin dero wider ihne gefüertter erstlichen bürgerlichen Clag. biss dato vnderlauffen,vffgehaltten vnd gehindert,

23. doch wahr, das er vermög Rechtens, vngeacht seiner Convention nachPuhlicierung seiner Zeügenverhör, solchen in erster Action noch bevorstehendenrichterlichen Spruch lenger nit verhindern khenden wurde,

24. sodann auch wahr, dass Cleger Reinholdt von der beclagtin Käplerin wegeneben disser vom F. Herrn Anwaldt Peinlich assumirter 22 erster clagpuncten durcheine reconvention oder gegenclag angefasst, litem contestirt, rechtlich verfahren, vnddess richterlichen Spruchs noch zuerwartten habe,

25. nebens wahr, das nit allein die peinlich beclagtin, sondern auch dero ehr-licher freundtschafft vnd wolvndergebrachtten kindern, welche nit mitbeclagt worden,an dem richterlichen Spruch in beeden Actionibus, Ehr vnd guet halber, treffenlichvil gelegen:

26. Alss ist w T ahr vnd befindet sich Beclagte allerhöchst beschwerdt, dass dasLandtsfiirstlich interesse bey disser so gefehrlichen handlung nit anderst dann durchdissen peinlichen process, alss welcher zue merckhlicher oppression der beclagtin vnddero ungehöriger hievorigen ordenlichen Rechtens geraichen möchte, hervürgesucht,gehandthabt, vnd in noch onerörterten Sachen in favorem des Reinholdten, Actorisejusdem et testis, contra Käpplerin procediert werden will.

27. Da doch wahr, das ietzberüerttes Landtsfiirstliches Einsehen wol auch durchvil leidcnlichere mittel (anlangendt die Persohn der vnschaldig angebenen vnd ver-dachten Käplerin) biss zue ausstrag beeder Rechtfüehrungen. gnugsamblich versichertwerden mögen, vnd zuemahl mit aussfüehrung vnd Ventilation der Zeiigen Ysssag,auch Eudtvrtbel (der Beclagtin gentzlicher lloinung nach) bessere vnd dem gewissenleichtere Information, alss per torturam zugewartten gehabt hette.

28. In noch mehrerem noch bedenckhen, wahr sein, dass Reinholdt zuvor vndehe ihme disse Convention seiner Clägerin (so ietzo vom F. Anwaldt völliglich vndohne erheblichen Zuesatz, zue einer Peinlichen Clag assumirt), pendente lite prioregestattet, mit leiblichem Aidt, bosshait, vndertruckhung des Rechtens, vnd vnnöthigenauffschub zueverhüetten, beladen worden.

29. Diss ohnangesehen wahr, dass besagter Cläger vnd nachgeclagter durchvnablessiges anhaltten bey der Fürst! Kantzley, vmb die Beclagte Käplerin wegenseiner newen Clag in Hälftung zuebringen, solches endtlich laider erhaltten.