Judicium matris Kepleri.
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mangel erstattet, dessgleichen rechtlichen petirt vnd gebetten haben, sie ohnschuldigepeinlich Beclagtte von ybel angestelter anclag refusis expensis zueabsolvieren.
Damit aber E. E. Weisshait vnd gunsten von der Beclagtin trüebseeligen zue-standt, auch welcher gestaltten sie laider nunmehr doch vnschuldig darein gerathen,mehrere nothwendige information haben, alss ybergibt dieselbig hiermit volgendewarhaffte kurtze defensionales et elisivos, rechtlich pittendt, Herrn Fürstl. clagendenAnwaldt, zue richtiger, deütlicher vnd Categoriscber antwort, durch das wort, „glaubwahr,“ oder „nit wahr,“ zuverweissen vnd anzuehalten.
1. Obwol wahr, dass im Beeilten versehen, dass ein praetendirter bösser Lei-mueth wider die verdachtte Person weder zur Inquisition noch zur verhafftung, wenigerzur Tortur gülttig, oder fürträglick sein khöndte, wann dcrselbig Leimueth vnd famavon Clegern Selbsten verursacht, oder erst nach besehehner Clag sich erhebet,
2. so befindet sich doch hie im widerspibl wahr, dass der F. H. Anwaldt imersten oder andern Puncten de fama, vnd in allen ybrigen Puncten de testibus bissauff den letsten einig vnd allein dasjenige fürgebracht, wass von 5 Jaren hero derenietzo peinlich Beclagter, damalss Bürgerlich beclagte Jacob Reinlioldt vnd sein Haus-fraw, hernach Cläger, selber ergebt, vnd ausser allem der Beclagtin Verschulden gantzvon newem vnder die Leuth gebracht,
3. inmassen dann wahr, dass jetzerwöhnte eheleüth wegen diser ihrer verbottnenhinderruckhlichen, yber Jar vnd tag verliebten Ausstragung der Kepplerin, von deroselben vnderschidlicher mahlen mit starckhen venveissungen zuredt gestelt worden,
4. demnach aber glasserin (wie wahr) durch dissen der Kepplerin gebrauckttennothwenndigen Ernst mit ihrer verleumbdung nur immer je mehr fortzuefakren an-geraitzt worden,
5. eudtlicben (auch wahr) zue beschönung vnd Durchbringung ihres Vnbilsvermeintlich den ordenlichen weg, aber frevenlicher weiss vnd alizuespath gesuecht,indem sie, mit zueziehung ihres Mannss vndt Brueders, die Käpplerin fürn Vogt zueLeonberg fordern dörffen,
6. alda wahr, dass die beclagte Käplerin nit allein vff ein newes mit bezüch-tigung dess Hexentrunckhs höchst injurirt, sondern noch ferners mit excessibusenormissimis atrocissime laediert worden:
7. Alss ist wahr, dass Keplerin solche beede eheleutte zue rettung ihres guetennamens, gleich mit recht ersucht, vnd der schmach halber bürgerlich beclagt.
8. Dahero dann wahr, vnd gleich erstlichs der beclagtin guet gewissen abzue-mmmen.
9. Vnderdessen wahr, dass disse bosshafftige Verleumbdung vnd daheroerwaehssene verdacht, alss ob Käplerin ein hexin were, gleichsam in allen gassenerstmahlon brinnendt worden, vnd wie ein fewr vmb sich gefressen,
10. da hingegen wahr, dass die eltisten der statt Leonberg, so gericht vndrath lang yber die 30 Jar besessen, der vnschuldig beclagtin dessen Kundtschafftgehen, das sie vor vnd in ihrem wittibstandt, vnd allso von Jugent auff sich dermassenerbarlich, wessentlich vnd still verhaltten, dass derselben, biss Jacob Reinlioldt vndsein Ilaussfraw mit ihr der beclagtin für geringer Zeit in disse Vnrtiewigkheit gerathen,vnd solche in vngleichen Verdacht vnschuldig gebracht, kein mensch einig ohnerbarsstuckh nachzusagen gewust.
11. Wie dann zue meltrer bestetigung dessen wahr, dass obwol beclagte nunin das 32. Jar ihres einsamen wittibstandts viler ehehafften halber, welche zuearticulieren Kiirtze halben dissmahls für vnnötig gehalten worden, zue einem ohn-riewigen sorgfeltigen leben, fritem vnd spatem Vmblauffen, vil, vil mehr dann andere,genöttigt gewest.
12. Dannoch wahr, dass die beclagtin für Obrigkbait, welche von dero sehrofft vnd vil vmb schütz angelauffen werden miiessen, biss erst nach obvermeltter ihrerbürgerlichen clag, niemahlen keinen Vertveiss einiges ohnrüewigeu oder verdächtigenvmblauffens halben, sondern ie vnd allwegen guette Vssrichtung gehabt.
13. Sodann vnd zue mehrer bezeiigung dessen, wahr, alss anno 1609. der Be-clagtin Sohn Johann, damahlen Kaissers Üudolphi Hoff Mathematicus zue Prag, einesteinmahl nacker Leonberg, vnd für ein waissengericht alda kkommen, vnder anderemsich auch seiner Mueter Verhalten ausstruckkenlick nachfrageudt, ihme die wenigstenachdenckhliche antwort nit geben worden.
14. Kit weniger wahr, vnd der beclagtin allerhöchst beschwerlich, das ybrigevom 6. bis 18. clagpuncten nach einander articuliertte vermeinte Zeugen yber aller-handt zuegemessener Hexenthaten fast in einerlay Ordnung, hievor auch von mehr-