Band 
Volumen VIII. Pars I.
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Judicium matris Kepleri.

den 4. Oct. litem contestirt, aber nahend alle clagpuncten yber einen hauffen negirt,dagegen etliche vermeinte defensionales et elisivos ybergeben, allda ich, vss mangelin judicio civili 211 Leonberg einkomener actorum in negocio hoc intricato zimlicbybel fortkommen könden, sondern manches mahl stechen müssen, -wie ich gesehen,also die responsiones gefertigt, so gutt es rebus sic stantibus batt könden geschehen.

So hatt der Kepplerin advocatus inn ihren defensionaln das interesse publicumzimlicb herumbgerittelt, wie vnder anderm beim 26. 27. vnd 31. defensional zueseben.Vnd kan ich auch vss den eingeraichten supplicationen etc. sovil abnemen, das dieattestata so zu Leonberg in judicio civili einkomen. daselbst gar uit publicirt worden,daher die Rechnung ohnschwär zumachen, wann selbige Kundschafft kiinfftig in liaccausa criminali loco probationum sollte eingelegt werden, es werd der gegen Advocatus,so ohne das gar genaw sucht vnd scharpff gnug ist*), hierüber vil disputats erwecken.

Sonsten hab ich vss disen actis particularibus, vnd sonderlich vss der Examina-tion vnd Confrontation, so zwischen der Verhafftin vnd ettlick Zeugen fürgegangen,befunden, das sie Kepplerin der Hexerey halb sehr hefftig gravirt, darum!) ich zubesterckung accusationis alias satis succinctae etlieh articulos additionales oder repli-catorios gefertigt, vnd den clagenden Anwallt zu dero beweissung zuzulassen begehrt.Dann ich besorgt, wann der Anwallt die peinlich beclagtin zu gezimendt antwortt vffsolche replicatorios anzuhalten begehren soltte, es möcht der Process hierdurch ver-längert werden, da hingegen allein diejenigen 5 persouen, so der examination beyge-wohnt, (alss der Decanus, Vndervogt, vnd 3 vom Gericht) neben dem Stattschreiber,so das Protocoll gehalten, hierüber zuverheren, welche sich (vermuttlich) vff die yber-schickte examination selb referiren möchten.

Steht also zu E. F. Gn., oh sie ihr solchen weg gnedig belieben, oder dasmedium interrogandarum responsionum ad dictos articulos replicatorios fürnemmen:auch ob sie (electa primaria) dem clagenden Anwallt gleich mitt Übergebung gegen-wertiger schrifft (so E. F. Gn. zu reifferer deliberation ich hiemitt vnderthönig offerire)einen Commissarium, vnd Wen fürzuschlagen bevehlen, sodann was sie sonsten fernersverrichten lassen wollen. — Wölches ich etc. Datum Stuttgart den 21. Nov. 1620.

Decretum. Subsignirte lassen es bey den auffgesezten additional articulnverpleiben, welche allso gerichtlich eingebracht, auch zu sollickem ende der Statt-schreiber zu Brackhenkeim pro Commissario fürgeschlagen, vnd von dem Richter zuGüglingen Copiam attestationum, so in der Civil sach einkhommen, begert werdensoll. Actum Stuttgarten den 23. Nov. 1620.

Buwingkhausen, Mänlisshofer, Kächler, Daser, Kelz, Resch.

Quos dicit Gabelkofer articulos additionales, haec haben::

Acceptationes responsionum, respective responsiones ad praetensosarticulos defensionales et elisivos, junctis articulis additionalibus nec non petitione prodecernenda probatione.

Ebrenvest etc. Stabhaltern vnd Richter zu Güglingen. Nachdem die Verhalltevnd peinlich beclagte nit allein alle clagpuncten vnd ihr vff den Hals erwisene, auchzuvor von ihr Kepplerin gantz, theilss halb bekannte ybelthaten rrefenlich, wider besserwissen vnd gewissen verlaugnet, vnd zu gesuchter bementlung ihrer grund bössen sachnoch ferner ettliche (wie sie solche nennen will) defensional vnd elisiv artieul yber-geben, auch in denselbigen die wider sie geführte Zeügen vnd andere personen, jasogar ipsos superiores, per latus ex officio Accusantis, perstrirgieren vnd das lands-fürstlich interesse in ein disputat ziehen dörffen, welches gleichwol der clagende An-wallt seines theilss an seinem Ortt beruhen lesst, vnd den Heren Superioribus dess-wegen alle nottnrfft in bester form Rechtens vnderthänig reseiviren _ thutt, demnacherscheint hicrauff der fürstl. clagende Anwallt, nimmt vss der peinlich beclagtin re-sponsionibus vnd vermeinten defensionalibus et elisivis alles dienstlich für gerichtlichbekannt an, widerspricht allem ybrigen vnd widrigen insgemein, will benebens der-selbigen mit Stil schweigen das geringst nicht eingeraurat,. auch desswegen solenniterprotestiert haben. Sodann die angegebene vnd ybel nominirte djfensionales et elisivosarticulos betreffend, ob wol Anwallt wider selbige, alss mehrertheilss irrelevantes zurecipiren, jedoch damitt der Process (zu dessen verlengerung lerüertter artieul ange-sehen) sovil möglich befördert werde, alss gibt er vff gedachte rrticulos (semper tamensalvo jure impertinentium et non admittendorum) nachvolgende responsiones.

1. Der erst artieul ist juris et ob id non responsalis. Darneben würdt in facto

*) Videtur significare, Keplerum ipsum, id quod verisimile est, „litis contestationi“affinem fuisse.