Judicium matris Kepleri. 449
widersprochen, das der beclagtin bösser leumutt von dem fürsti. Anwallt (welchemdiso peinliche anclag ratione officii ohgelegen) herrflre.
2. Der anfang dess andern articuls wilrdt vnder nechstbeschribener antworttabgeferttigt. Das ybrig ist facti alieni, vnd wiirdt, wie auch dasjenig, oh sollte nem-lich etwas von der beclagtin ausser oder ohne dero Vnschnld vnder die leutt gebrachtsein worden, nicht geglaubt.
Der 3. 4. 5. 6. articul seind facti alieni, werden vom F. Anwallt nicht wahrgeglaubt.
Der 7. ist gleichfalls facti alieni, kan aber (ausserhalb der wortt „zu rettungihres gutten namens“, item „der schmach halben“) geglaubt werden.
Der 8. ex falsis praemissis illatus, vnd wiirdt ganz nicht geglaubt.
Der 9. wiirdt nicht geglaubt vnd darneben ihr Vcrhafftiu die angegebene boss-hafi'tige verleumbdung semel pro semper widersprochen.
Der 10. würdt nitt geglaubt. Wie wol manchesmal auch grosse Vbelthatenlang verborgen bleiben, biss sic entlieh an den tag kommen.
Beim 11. würdt nichts geglaubt, ausserhalb der beclagtin referirtes frües vndspates vmblanffen, welches der F. clngend Anwallt acceptirt, vnd vil personell anihren vnd der ihrigen leybern, wie auch an ihrem vich mitt schaden innen worden.
Der 12. vnd 13. seind frembde vnd dem F. Anwallt allerdings ohnbekanntegeschickten.
Beim 14. will der F. Anwallt glauben, das ettliche benambsste personell liie-bevor inn einer andern Rechtfertigung wider die Kepplerin zu Zeugen producirt wor-den. Das aber sin Kepplerin sich ab selbigen Zeugen in gegenwertigem peinlichenproccss mitt fug vnd von Rechtswegen zu beschwüren kab, würdt nicht geglaubt.
Der l.i. art. würdt nitt geglaubt, sondern hiemit allerdings widersprochen.
Der 10. 17. 18. art. seind frembde geschieht, vnd werden nitt geglaubt.
Der 19. ist juris vnd derentwegen allerdings nicht zubeantwortten.
Der 20. würdt nitt wahr geglaubt.
Der 21. muss sein erledigung ex jure yberkommen, ist derohalben nit zu be-nntwortten.
Der 22. 23. 24. beruwen zum theil in facto alieno, zum theil in jure.
Der 25. beruwet in der beclagtin vnd ihrer befreundten (dem fürsti. Anwalltolmbevusstem vnd ohnbekanntem) giniitt vnd affcction, dardurch aber billich laesae,cum damno et injuria tertii pluriumque personarum innocentium, justitiae publicaekein nachtheil ervolgen solle.
Beim 26. art. glaubt F. Anwallt gar nitt, das die verhaffte sicli dess angesteltenpeinlichen process mitt fug zubeschwären. Widerspricht derneben rund, was vonder articulirteu oppression narrirt würdt, vnd will der Obrigkeitt, dener hiermitt willfürgegriffen werden (ohnangesehen die Gottes dienerin ist, ein Bäckerin zur straffyber den der bösses tliutt, zur Rache yber die ybelthättcr. Röm. 13. 1. Petr. 2.),desswegen alle nottwendigkheit reservirt haben.
Beim 27. Art. hatt, wegen dess abermal vff die bahn gebrachten Landsfürst-lichen einsehens etc., der clagende Anwallt sich nichts einzulassen, oder desshalb zurespondiren, sondern vilmehr demjenigen, was ihm ratione officii gnedig anbevolhenwurde, gehorsamlich nachzusetzen. Glaubt derneben (salvo omni jure dominorum Su-periorum) seines theilss vnd zu allem yberfluss gar nicht, das salva et illaesa justitiadas Landsfürstlich intcresse durch vil leidenlichere mittel bette künden versichertwerden, weil die geclagte crimina leibss vnd lebensstraff vff ihnen tragen, vnd sieKepplerin (lautt ihrer aignen bekenntnuss) sich vndcrschidlich mahlen, be.y gewehrtensolcher Recktferttigung, beseitts gethon vnd ausser dem Herzogtkumb Wiirtembergbegeben.
Der 28. Art. ist facti alieni. Darneben kan vom F. Anwallt, das articulirtemReinhold der articulirte ayd verstattet, geglaubt werden, wie er dann solche ayds-verstattung (daran ihme begnüget) für bekannt annemen tliutt.
Der 29. art. ist facti alieni. Der 30. vnd 31. würdt gar nitt geglaubt vnd rundwidersprochen.
Beim 32. art. würdt dem verstendigen Richtern (welcher das gericht nitt denmenschen, sondern Gott dem Herrn [2.Paral. 19. v. 6.], als dessen auch das gericht ampteigentlich ist [Deut. 1. v. 17J, hallten, dannenhero den bösen von sich thun, dessennicht schonen, noch seiner sich erbarmen solle [Deut. c. 13. v. 5. 8. c. 17. v. 12])heimgesetzt, oh die einkommne indicia zur tortur erheblich seyen oder nicht,
Kapleri Optra VIII. 29