Judicium matris Kepleri.
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geschehen, allain im fahl das geringste disses hegehren der Sachen Hindcnms oderVerengerung bringen soltte, das man dissorts disserscitz entschuldigt vnd sich dcss-wegen protestirt haben wollen.
Ex parte F. clagenden Anwaldts lasst man sich des onnüttigen protestirensviul Excipirens nichzit irren, repetirt priora vnd begehrt Abschi äfften des gehaltnenRecess.
Es würdt vff seitten der Beclagtin nit allein dis tags einkommeuc des Herrnclagenden Anwaldts responsionum et Additionalium, sondern auch gleichmässig dissenGerichtstag gehaltnen Recessen Abselirüfftcn begehrt. Fürstl. cbgcnder Anwaldt lasstsguetwillig zue.
Stattschreiber zue GüglingenBernhardt Khienlin.
Hoc tempore Reinholdus Guglingam profectus est (v. s. p. 453), ut de stafn reijuridicae inquirat, quem commendat Weihenmaierus Güglingensi praefecto, „meinem in-sonders günstigen vertrawten lieben Herrn Schwager,“ scribens: Zeiger diss, Jacob Rein-hold, hat mich ettlichemal pittlich ersucht, ihmc ahn Herrn Schwager ein schreiben mit-zutheilen, auch zuerklnindigen, wie es mit der Keplerin beschaffen. Dann alliier aller-hand widrige roden spargirt werden, indem der Keplerin anhang ausgibt, es werdedie captiva gantz vnentgelt erlediget, auch er Reinhold ihn höchste straff gerathen,andere aber das contrarium durchauss bcstettigen, auch dabey aussagen, es sey nun-mehr ahn dem, das die Keplerin solle torquirt vndt hiernach, ihrem Verdienen gemessabgestrafft werden. Wie es nun ihn ainem oder anderm bewandt, wolle der HerrSchwager brevissimis mich verstenden, mit angehencklitem manliaffteu Versprechen,das ich alles ihn geliaim verschwigen bey mir behalten wolle. Solliches in anderweggegen den Herrn Schwägern dienstlich zu recompensiren, bin ich jeder Zeiten willigvndt genaigt. Thu damit dem Herrn Schwägern mich zu gunsten, vndt vnss allerseitzGottes gnediger Bewahrung, trewlich bevelhendt.
Datum Leonberg den 17. Dcc. anno 1620.
Des Herrn Schwagers dienstgeflissenorPhilipps Jacob Wcyhenmeir.
Judices Güglingenses scribam Brackenhemenscm Coccyum, cui munus commis-sarii in actione juridica contra Kepleriatn a consilio Stuttgartiensi mandatum est, hisadierunt literis:
Vnnser fre im d t -Nach p ari ich Dienst vnd grues bevor.
Ekrnhaffter, Vornehmer, besonders lieber Herr Nachpar Stattschrciber, guctterFreundt. Demnach vor vns 6in Peinliche Rechtferttigung zwischen des DurchleuchtigenIlochgebornen Vnsers gnedigen Fürsten vnd Herrn anwaldt, dem Elirnvösten, Vorge-achten Herrn J. V. Aulbern etc., Cliigern an einem: Sodann der Verhafftin II. KepplersWittib am andern thail, sich noch ohnentschaiden erhalten thuet, darinnen so weithproccdirt, das nit allein ehrngedachter F. elagender Anwaldt, .zue beweissung seinesfürbringens, von der Gegenthailin vnd Verhafftin guetwillig zuegelassen, sondern auchIhr zue einem Commissario crkhiesst vnd bewilligt worden seidt:
Alss lassen wir euch hierauf! beygethone Articul neben einer Verzaichnus derGezeugen Namen verschlossen zuekhominen, mit freundt-Nachbarliehem gcsinnen, Ihrwollendt zue befiirderung des Rechtens, solcher vffgetragenen Commission vnd Zeugen-Verhör (weil solche vermög eines desswegen sonderbahren abgangenen F. hefelchs,noch vor den Ferien verrichtet worden sein soltte) gleichbalden nach den geendetenFeriis vnderziehen, gedachter Verhafftin zuevorderst einen geraumbten termin, yberbeygefügte Articul, davon Sie Verhafftin alberait Copien empfangen, (ob Sie will) zueinterrogieren, praefigiren vnd ansezen, Nachgehendts die hierinnen verzaichnete vndnominirte Gezeugen vff einen gewissen tag vnd Mahlstatt vor euch zuerscheinen citiren,Sie mit glibdt vnd gewöhnlichem Zeugen-Aidt (woferr Sie dessen vou beeden Partheyennicht guetwillig erlassen) beladen, hiernechst einen jeden Gezeugen besonder, ab-wessendt der andern Mitgezengen, vff neben verwahrte Articul, vml zum fahl yber-gebene Fragstuckh, gebührlichen examiniren vnd verhören, Ihre Depositiones fleissigbeschreiben, alles in ein Rotul verfassen, vnd hierinnen handlen, allss sich von Rechts-wegen gebührt, vnd die notturfft erhaischt, Volgendts das Examen sambt angedeutenArticul vnd Fragstuckhen gegen der gebühr yberschickhen.
Das geraicht zue befiirderung des Rechtens, vnd seyen wir euch mit genaigtemfreundt-Nachharlichem guettem willen wohl gewogen.
Göttlicher Tutel vns hiemit allerseitz hailwertig empfehlendt. Datum den22. Dec. 1620. Burgermaister vnd Gericht zue Güglingen.