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Judicium matris Kepleri.
Lassen es bey deinen gethanen Vorträgen verbleiben, vnd soltu hiezuvor be-voblner massen die Gezengen noch vor den feriis beaydigen vnd förderlichst cs seimkan die Verhör befördern lassen. Beneben das yberscliickte Examen in der Civilsaclhdem Richter verschlossen in seine Verwahrung liefern, vnd da die vorhabende Exumi-nation verricht, alssdann beedor Zeügen-Verhör publication vnd abschrifften vomRichter begehren, vnd vff bewilligung derselben Ihre aussngen renssumiren vnd auss-führen, zuemahl auch in solcher sacli heschlüessen, vnd dem Richter zur Erkunutnusssetzen. Jedoch Ihme abermahlen die Andeüttung thuen. in berüerter sacli bey derJuristen facultet zue Tübingen zu consuliren, vnd die Vrthel ante publicationem zuvnser Cantzley yberschickhen. An deme geschieht vnsre Meinung. Datum Stutt-garthen den 15. Dec. 1620.
Ludwig von Janowitz. Melchior Bonackher, Secretär.
Qui saepius supra dicitur „recessus“ haec habet:
Den 11. Decembris 1620
Ein peinlicher Rechtstag gehalten worden, zwischen Herrn Job.Ulrich Aulbern Fiirstl. clagenden Anwaldt, contra die verhafftin Kepp-lerin von Lewenberg. Peinlich beclagtin.
Fiirstl. (klagender Herr Anwaldt erscheint vnd ybergibt vff ihr verhafftin beinechst gehaltenem peinlichen Rechtstag eingegebene litis contestat.ion etc. Qi. 414)responsiones (p. 448) mit Pitt, selbige ablessen zuelassen.
Verhafftin thuet beneben Ihrem Herrn Lieben Sohn, Herr Johann Ivepplern, auchgebührlich erscheinen, vnd lasst Ihren nit endtgegen sein, das des Herrn F. ClagendenAnwaldts eingegebene Schriifft abgelesen werde, so beschehen. F. Clagender HerrAnwaldt fürgebracht, weil nun mehr der Process sich lang verweilt, derselb abereinest befiirdert werde, alss wolle man ex hac parte, vnd damit die Gezeiigen nochvor den feriis beaidigt werden, deii Stattschreiber zue Brackenheim liiemit pro Com-missario erneut haben, mit Pitt, die Beclagtin vmb Ihr erclerung hierüber anzuohüren.
Verhafftin. Es hab vnschuldig Peinlich beclagtin diejenige responsiones mitbeygetlionen Additional Articuln, so F. clagender Anwaldt yber der Beclagtin jüngsteingebene defensionales et elisivos judicialiter eingeben vnd ablesen lassen, zimblichermassen vernommen, wölle dasjenige, so Ilirin darinnen nützlich vnd dienstlich, besterform acceptirt, das ybrige aber per generalia widersprochen haben. Vnd damit mansehe, dass disserseitz der processus ebenmessig begehrt befördert zuewerden, vnd aberF. Clagender Herr Anwaldt in fine disser seiner responsionschrüfft Ihme fernere be-weissung zuegestatten gebetten, allso waisst man solches disserseitz nit zuehindern,sondern lassts guetwillig zue, protestirt sich alle vnd jede exceptiones wider sein HerrnAnwaldts responsiones reservando einzuewenden vnd bevorzuebehaltten, mit fernemdissem reservat, wo mans für nothwendig achtet, disserseitz ebenmessig der beweissungsich zuegebrauchen etc. Nit weniger, so will auch die Beclagtin Ilirin alle vnd jederechtliche Exceptiones wider diejenige Zeügen, derselben Aussagen vnd deren Persohr,so F. Anwaldt fürauszuestellen vnd zuefüliren bedacht, sowohl auch diejenige gezeiigen,so aus beeden vorgehenden rotulis verhört worden, deren anssagen von Ihme HerrnAnwaldt ins künfftig auch hiehero gezogen werden möchten, gleichergestaltteu, sodannauch sonsten alle vnd jede rechtliche mittel, bevorab auch, was wider die zu Lewer-berg fürgangene Confrontation ex parte der Beclagtin dienstlich vorgewendet werdenmöchte, hiemit in allem vnd jedem protestando vorbehaltten. Vnd dieweil man dissei-seitz wider ferrere beweissung mit repetiruug obvermeltter protestation nit sein will,ist man mit dem, fürgeschlagenen Commissario, nemblich dem Stattschroiber zueBrackhenheim wol zuefrideu, mit Vorbehalt, ikme wo es für ein notturfft erachte:,Jemanden zue adjungiren, auch vmb Communicationem der nominationes testium, s)F. clagender Anwaldt verhören zuelassen bedacht, zue betitrderung der sacheu hiemtjudicialiter dienstlichen Fleiss gebetten, vnd nochmahlen alle vnd jede rechtlich;notturfft expresse vorbehaltten haben.
Ex parte Fürstl. clagenden Anwaldts, weil man in puncto probationis vnd Nom-nirung des Commissarii beederseitz einig, alss bedörff es dissmahls kheines weittereiRecessirens, vsserhalb was die begehrte copiae der Zeügen Namen anbelangt. Welselbige noch der Zeit ihme nit namhafft gemacht, alss kön solches auch begehrte-massen nit willfarth werden, nachdem auch dergleichen nit Herkommen, sondern weiBeclagtin alle Exceptiones wider die Zeügen vorbehaltten, alss wiirdt man selbig«,wann sie dem Commissario producirt, wohl vernemmen mögen.
Ex parte der Beclagtin bette mau verhofft, es würde mit Communication de-Zeügen nomination niebzit versagt, dieweil es aber beschicht, lasst mann gleich woll