Judicium matris Kepleri.
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wohn gehabt. 7. Das wisse er Zeug nicht. 8. Dergleichen hab die Beclagtin nienichts bekent.
XII. Sagt Zeug widerumb wahr sein.
XIII. Sagt Zeug, Kepplerin hab solches allso bekennt, aber fiirgewendt, Siehette etwas darinnen zueschaffen gehabt. Was Sie aber für ein geschefft fürgewendt,wisse er nit mehr. Ad Interrogatoria: 1. Ja er künde es sagen, es seye Ihr solchesausstruckhenlich durch den Stahlen vorgehaltten worden. 2. Zeug wisse sich dessennit zuerinnern, beclagtin habe Gottes nit vihl gedacht. 3. Er wisse die gelegenheitder enden nit. 4. Ey Ja wohl, Sie hab solches nie bekent, hette Sies bekent, wasbedörffte man ferner Zeugnus.
XIV. Ja, Margaretha Enderis Leibbrandt Zieglers Ilaussfraw zue Lewenberghabe der Beclagtin solches allso fürgehaltten, vnd darzue aussfiihrlich vnd vmbständ-lich, seye auch im Ampthauss zue Lewenberg geschehen.
XV. Kepplerin seye gleiehwol geständig gewessen, das Sie der Zieglerin denschenckhel beriirt, vnd angetast, es sey aber nit der Meinung geschehen, Ihr einschaden zuezuefügen, auch hab Sie Ihr ein Stainlin geben, es seye aber nit schwarz,sondern gelb vnd etwas löclierigs gewessen. Ad Interrog: 1.2. Kepplerin habe gleich-wol solches gesagt, aber die Zieglerin liabs verneint. 3. Beclagtin habe alles das-jenig, so sie gemeint Ihr schädlich sein, widersprochen, vnd allerley eingebracht, dessener sich nit mehr erinnern künde. 4. Davon habe er nie gehört. 5. Ey freylich seysie nichtz geständig gewessen. 6. Es seye wohl vermuotlich, dann Sie Zieglerin, wieer gehört, Waldtburgen, Jerg Hallers Ilaussfrawen selber clagt, es sey Ihr newlicherZeit haar ausser ihrem schaden kommen. 7. Das seye Ihme auch nit wissendt.8. Wo er Zeüg gesagt hab, das er wisse, das Kepplerin schuldig daran seye?
XVI. Sagt Zeüg wahr seyn.
XVII. Kepplerin seye solcher Reden, uemlich der Sachen iugedenckh zueseiu,vnd solches gegen Ihne wethzuemachen, bekantlich gewessen, aber vff befragen nitsagen wollen, wie Sies Ihme eintrenckhen wollen, sonder habe aussreden eingewendt,wisse aber nit mehr was. Ad Interrog. respondirt Zeüg das: 1. Beclagtin seye niebeyseiz geführt worden, so lang er darbey gewessen. 2. Er halte den Stoffel, allssein ehrliche Raths Person, nit für so muetwillig. 3. 4. Er halte darfür, es seyevnnothwendig, darauff zueautworten. 5. G. Wisse nichtz darvon. 7. Wundert sich,das man so punctlicli vff die verba formalia tringe, die eim so leuchtlich aussfallenkönden. Ob es nit gnueg seye, das er sich wisse zuerinnern, das der Inhalt dahingangen, solches Ihme einzuetrenckhen viid wethzuemachen ? 8. Ilat Zeüg vnder den17. Articul hingelegt. 9. Wisse sich dessen nit zuerinnern. 10. Die Frickhin seyeauch im Ampthauss gewessen, es seye Ihme aber nit mehr ingedenckli, was man mitIhr gehandelt hab, dan allein das, das Sie der Kepplerin vnder Augen gesagt, Siehab nie gern gehabt, das Sie Kepplerin vihl in Ihr liauss kommen sey.
XVIII. Wahr sein, vnd seye solches von Barbara, Severin Stahlen Ilaussfrawenseeligen, so seidthero gestorben, auch in der Confroutation im Ambthauss in beyseinder hierzue verordneten Herrn geschehen.
XIX. XX. Widerumb w’ahr sein, vnd seye das vnder dem 20. Articul vermeltewidersprochen, von obbemelts Severin Stahlen Ilaussfrawen seeligen geschehen. AdInterr. respondirt Zeug das: 1. Es hab gleichwohl S. Stahl etwan für sein Haussfrawgeredt, aber anderer gestalt nit, dann weil Sie ein züchtige stille fraw, vnd Ihr vn-gewohnlich gewessen, vor der Obrigkheit zueredeu. 2. Ja, das seye wahr, aber be-meltte fraw hab darauff geantworttet, es gedenckhe Ihr wohl, vnd Sie seye vngefehr-lich 8 oder 9 Jahr alt gewessen. 3. Beclagtin hab diss eingewendet, aber mehrgedachteFraw als Zeügin habs widersprochen. 4. Dergleichen reden seyen vorgeloffen. 5. WannBeclagtin dergleichen bekent hett, so dörffto mans nit beweissen.
XXI—XXIII. Bestettigt Zeüg mit Ja. Ad Tnterrog. 1. Nein es seye gewiss nit wahr,dann der Schneider keines vffmunderns bedörfft. sonder der Beclagtin dapffer vnderdie äugen geredt. 2. Nain; Kepplerin seye nit abredig gewessen, das sie den Seegenauff offnem Kirchhof, vnder freyem Himmel zuesprechen angew'issen, sonder hab alleindarbey vermeldt, sie habe solchen Seegen einmahl Ihrem aignen Kindt vor der Wiegengebraucht, es hab aber nichts geholffen, sonder seye gestorben, vnd hab sie denSeegen volgend massen erzehlt (v. s. p. 429). Alss nun hierauff er Zeüg solches Ihrverwissen, vnd auss hailig schrüfften dargethon, das das Seegenspreehen verbottenvnd vnrecht sey, hab Sie hönisch darüber gelechlet, vnd gesprochen, das hab sie ihrLebenlang nie gehört, das das seegen sprechen solle vnrecht sein, man solle ja einandersegnen, vnd seyen lautter guette Wortt darinnen. Sie habe auch gelehrte Leuth