Band 
Volumen VIII. Pars I.
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Judicium matris Kepleri.

darvon hören reden, vnd Ihnen Ihren Seegen vorgesprochen, die ihne für gueth habenpassiren lassen, vnd Sie noch darzue gelobt, allss ihren Dochtermann, den gewessnenPfarrer zue Hewmaden, Herrn Ilützlern, Pfarrern zue Linz, vnd Ihren Sohn denAstrologum. Alss aber er Zeiig Ihr zuverstehen geben, wann mans obberiirttenMinistris soltte zuewissen machen, das die Kepplerin sie in solchen Verdacht, allsspatrocinirten sie dem Seegen sprechen, bringen wöltte, würden sie solches nicht alleinnit geständig sein, sondern sich dessen auch hoch beschwehren, sey Sie allss einwanckhelmiittige Persohn von beeden Ministris abgefallen, vnd allein vff Ihrem Sohnpliben, vnd habe allso mit grosser Leuchtferttigklieit widerumb gelaugnet, was sieerst zuvor aussgesagt hab. 3. Er wisse dergleichen nichtz. 4. Beclagtin hab solcheseingewendt. 5. Zeiig verwundert sich, das Beclagtin nunmehr etlichmahl interrogirenlassen, ob Sie were beseyz geführt worden, da doch solches nie geschehen, so langer darbey gewessen, bestettigt auch, das er Schneider articulirter massen der Kepp-lerin solches vnder äugen geredt habe. 6. Ja es seye ergangen, wie alda interrogiert,aber Schneider hab sich solche betrawung nichtz Trren lassen. 7. Zeiig antworttet,ob Interrogant bey verliehrung seiner Seelen Seligkheit bezeugen künde, dass er ZeiigKepplerin dessen beschuldigt hab?

XXIV. Ja, es seye ergangen, wie alda articulirt, vnd solches von Martin Hellerngeschehen. Ad Interrog. 1. Beclagtin hab gesagt, sie hab in des verstorbenen Pro-visoris Hauss einen Todtenkopff gesehen, vnd sonsten einmahl in einer Predig gehört,das einer auss einem Todtenkopff getrunckhen, darauss hab sie geschlossen, es müssteein stattlich ding darumb sein, vnd seye derowegen zum Todtengreber gangen vndvon Ihme begehrt, er sollte Ihr Ihres Vatters Kopff geben, darauss wolt Sie einTrinckhgeschirr machen lassen, vnd Ihrem Sohn in Österreich zum grues schickhen.2. Er wisse sich dessen nichtz zuerinnern, ohne allein das Sie sich in reden wanckhel-müttig erzaigt hab. 3. Ja Heller hab diss allso gesagt. 4. Seye Beclagtin dessendarvor auch geständig gewessen, so sey es Ihme Zeiigen nit wissendt.

XXV. Kepplerin seye geständig gewessen, das Sie sich erbotten, dem Vogteinen Becher zuverehren, aber Sie hab darbey eingewaudt, cs seye nit der Meinunggeschehen, das Herr Vogt seim Ampt nit soltte gnuogthon.

XXVI. Beclagtin hab dergleichen reden sich vernemmen lassen, allss ob HerrnVogt der Becher noch werden solt, oder köndt, die verba formalia wisse er nit ebenso aigentlich mehr. Ad Interr: 1. Hat Zeiig vnder dem Articul hingelegt. 2. 3. Ihmesolches nit wissendt sein. 4. Ist auch vnder dem Articul hingelegt. 5. Das wisse erZeiig nit, sonder Gott im Himmel. 6. Auss der Beclagtin reden sey ein Leichtferttigvnd wanckhelmüttig vnwahrhafft diickhisch vnd verschlagen gemüth zuvernemmen.

XXVII. Sagt Zeiig, sovihl den Inhalt disses Articuls belange, wahr sein, alleinwisse er die verba formalia nit eben aigentlich, vnd seye solch befragen von HerrnVogt zue Lewenberg beschehen.

XXVIII. Das wisse nahendt ein Jeder. Ad Interrog: 1. Beclagtin hab vihlnit mit guettem vnderschid geredt, sonder es gemeiniglich vndereinander verwirrt, dasschier Niemandt kein rechten Verstandt darauss nemmen könden. 2. 3. Das werdeHerr Vogt anzuezaigen wissen. 4, 5. Das wisse er Zeüg nit.

XXIX. Sagt Zeüg wahr sein, wie er dann hievor auch angezaigt gehabt. Be-treffendt die Interrogatoria hat sich Zeüg bey dem 1. 2. vnd 3. vff sein Anzaig. soer bey dem 21. 22. vnd 23. prob. Art. vnder dem andern Fragstuckh getlion, gezogen.

XXX. Wahr sein, Vhrsach sein Zeügen wissens, er hab sonderlich darauffachtung geben. Ad Iuterrog: 1. 2. Das seye ihm nit wissendt. 3. Wann schmehen,Leügnen, vnd fürfordern für das Jüngst gerächt da.]) ff er gesagt haiss, so hab Sies ge-thon. 4. Es sey nit wohl möglich, wenn ein ehrliebendt Mensch so hoch an ehrvnd gefiehl angetascht werd, das es nit soltte weinen, aber von dergleichen Persohnen,wie Sie Kepplerin in Verdacht, sey in der erfahrung, das Tlinen gemeinglich vnmiig-lich zueweinen. 5. 6. Wie Sie Kepplerin sich in allen reden mehr der Vnwahrheitgebraucht, dann der Wahrheit befleissen, allsso thüe Sie auch hierinnen dem HerrnVogt vnd den Beysitzern gewalt vnd Vnrecht.

XXXI. Ihme hievon nichtz wissent seyn.

Der Ander Zeüg. Herr Vndervogt zue Lewenberg, Lutherus Ein-horn. Ad generalia Interrogatoria: 1. Hab von J. Reinbolden vnd seinem Weib nitsovihl vngebtihrlichs gehört, allss von der Beclagtin. 2. Nein, gantz vnd gar nichtz,habs vsserhalb Ihres Hauss mit wissen nur einmahl gesehen. 3. Ja, deren etlicheseyen aber seines tragenden Ambzhalben geschehen. 4. Auss Fürstl. befelch hab er demFürstl. Anwaldt zuegeschriben, vnd die Acten yberschickht. 5. 6. Er könde zu dissem