Band 
Volumen VIII. Pars I.
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471
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Judicium matris Kepleri.

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Interrogatorio nit Ja sagen, dann Kepplerin, ehe vnd dann Sie mit der Keinboldin inUechtferttigung gerathen, zue ihme kommen vnd clagt, Sie werde von vililen Persohnenfür ein Vnkolden gehaltten vnd aussgeschryhen. Allss aber er Zeüg sich darüberanerbottcu, Ihr allss einer Witfrawen Schuz vnd Schirmb zuehalten, hab Sie niemandtnambhafft machen wöllen, sonder gesagt, Sie wolle es allein ihm Vertrawen gesagthalten, vnd Sie könde alle Zeit wider zue Ihme kommen. 7. Er wisse nichtz vonIhr, es seye zue seiner Zeit nit geschehen. 8. Das könde er Zeüg nit wissen, aberwohl glauben, Sie habs nit globdt. 9. Kepplerin were gestalttet gnuog zue eineralten frawen, wann nur nit so bösses von Ihr gesagt würde. 10. Darvon wisse ernichtz.

Zuer Hauptsach vnd zwar Aufänglichs I. Probatorial-Articnl, sagt Zeüg wahrsein, dann er dessen sovihl nachrichtung vsser dem Prothocoll hab, vnd seye solchesden 11. Aug. 1620 in sein Zeiigcn Ampthauss, vnd vndern Amptstuben, in beyscinHerrn Specialis, dessgleichen L. Bilffingers, S. Stahlen vnd H. Jossenhanssen, dreyerdes Gerichts, auch des Stattschreibers zue Lewenberg geschehen, vnd alles was sichverloffen, von ermelttem Stattschreibern prothocollirt worden. Ad Interrog. respon-dirt Zeüg das: 1. Ja es seye in der Beclagtin beysein geschehen, könde es bey seinengelaisten Aidts Pflichten betheüren. 2. Donatus bah gleichwol anzaigt, Kepplerin habIhne vff offnem Marckht zue Lewenberg, alls Sie ausser Ihres Sohns des Kandten-giessers hauss gangen, zuered gestelt, ob es wahr, das er Sie Kepplerin ein Hexenvnd Vnholden gescholtten, aber darneben auch zuewissen begehrt, was sonsten derglasser Vrsul Kranckheit halben für reden im schwanckh gehen.

II. Kepplerin seye geständig gewessen, das Sie den Gfiltlinger auff offnemmarckht zuered gestelt, wie vnder I. angezaigt worden, aber der Kandtlin halber habSie ein briefflin darauss machen wöllen, vnd doch endtlich Ihne Zeügen für ein Bider-man passirn viid sein wissenschafft, die sie nach lengs angehört, verpleiben lassen.Ad Interrog.: 1. Der Kandtlin halb scy Kepplerin nit darbey gebliben, wie Donatusanzaigt, das Sie zuvor zue Ihme gesagt, sonder hab vnder dem Articul vermelttermasscu ein brieflin darauss machen wöllen. 2. Vom darraichen wisse er nichtz.3. Kepplerin hab es weitter nit verantworttet, daun allss hievor vermeldt. 4. Ja, der-gleichen Kräutter hab Kepplerin angezaigt, so sie etwan gebraucht hab. 5. Nein, dasseye nit geredt worden. 6. Ja das müsse er allso bezeiigen, das Sies verneint hab.

III. IV. Wahr sein, vnd seye solches auch in sein Zeügen Ampthauss in bey-scin obbemeltter Persohnen geschehen, vnd Ihr Kepplerin wohl mit mehrern Vmb-stlinden, allss articulirt, vnder äugen geredt worden. Ad Interrog.: 11. Er wisse fürsich Selbsten nichts darvon, hab auch nichtz darvon gehört. 12. 13. 14. Das seyeIhme Zeügen nit wissendt.

V. Sagt Zeüg, ja Beclagtin seye des Trunckhs, so Sie B. Beüttelspachern vndB. Mayers Haussfraw seelig geben, geständig, aber darbey ganz in abred gewessen,das Sies darzue genöttigt, oder etwas vnrechts in solchen Trunckh gewessen, sonderhab eingewendt, Beüttelspacher hab einmahl ein geschlackten bohm vmbgehawen, da-selbst her komme es Ihme, dessen aber B. nit geständig gewessen. Ad Interrog.:1. Er habs vnder dem Articul hingelegt. 2. Er hab darvor nie nichtz von der Kepp-lerin darvon gehört. 3. Wisse auch nichtz darvon. 4. Könde sich dessen nichtz er-innern, allein wisse er wohl, das man Ihne hinwegführen vnd tragen müssen.

VI. VII. VIII. IX sagt Zeüg wahr, vnd solches allso ergangen sein, vrsachsein Zeügen Wissens, er sey selbsten darbey gewesSen vnd es gehört, vnd seye inbeysein zue eiugang vermelter Persohnen, in sein Zeügen Ampthauss geschehen. AdInterrog.: 1. Kepplerin seye disses nit gar in Abred gewessen, dann Sie dessen Vhr-sachen anzaigt, vnd gesagt, Sie hab Ihn etwau so hart gehaltten mit reden, weiln erzue einem Papisten worden. 2. Er lasse mehr verständige darüber judiciren. 3. WannBeclagtin nit in andern sacken so hoch gravirt were, so liess Zeüg geschehen, dassie allein auss Vnbedacht gehandelt hette. 4. Er habe eben nur gefragt, was Ihmeambzhalben befohlen seye gewessen. 5. Wisse sich dessen nit zuerinnern.

X. XI. sagt Zeüg widerumb wahr sein. Ad Interrog.: I. Ja, er könde es beyseim Aidt anzaigen, vnd sey Beclagtin nie beseitz geführt worden. 2. Diss seye nitgeredt worden. 3. 4. Wisse sich dessen nit zuerinnern. 5. Beclagtin hab eben nitgestanden. 6. Sovihl wisste er Zeüg wohl, das ermeltte Gera zue ermeltter Kepp-lerin gesagt hab, Sie werde es am besten wissen. 7. Es geschehe gemeinglich. 8. Be-clagte habe nach der Zeit disses Kalbs halben nichtz bekent.

XII. sagt Zeüg wahr sein. XIII. Ja Kepplerin hab solches bekennt, aber dar-bey angezaigt, wann Sie auss Ihrem Hauss gehen wöllen, hab Sie bey disser scheüren