Band 
Volumen VIII. Pars I.
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Judicium matris Kepleri.

kommen, alss ist vermuotlich, diss Maidlin, alss welches dem Zanckh beige-wohnt, werde diss in gedächtnus gefasset haben, oder von der Muotcr ge-warnet worden sein, die Keplerin zu fliehen, darauf!’ erfolgt, dass diss kleinSiben jährig Kind solch Warnung bey der Zügelhiittin gefolget vnd die für-übergehende Keplerin geflohen, auch wie sonsten dergleichen Kinder im brauchhaben, ihme selber im lauffen einen grauen gemacht, vnd auss kindtlicher vndsonsten von Muter angeborner leichtfertigkeit ihrer nechsteu Gespühlin, desZieglers Töchterlin gesagt, A we, schaw die Keplerin hat mich geschlagen,drauff ein jede diss ihrer Muter zu obren gebracht. Dann wol zu merckhen,erstlich dass das vermeintlich verletzte Döchterlin selber in Rotulo II. nit pro-ducirt, weniger confrontirt worden, fürs ander, dass sich in des Zieglers Tochter(in rotulo separato) deposition nit lauter findet, das sie den schlag selber ge-sehen, sondern hat allein die Keplerin fürübergehen gesehen. Vnd wol zubedenckhen, dass in diser Zeugin aussag die vom Fürstl. Anwald hie ange-zogne formalia (das nämlich das Maidlin gleichbald daruff schmerzenempfunden) nicht, hingegen disse zu finden, „in einer oder anderhalben stundenhernach“, in welcher Zeit sie im Ziegeltragen fortgefahren, vnd also diesel—bige alss ein zartes Kind, wie in der defension angemeldet, leichtlich ersthernach den arm vermüeden vnd geklagte schmertzen verursachen können.Auss welchen vnd allen andern Vrabständen der Herr Richter leichtlich zu-schliessen haben würt, dass diss vermeintliche indicium auff dem wenigstengrund Rechtens nit bestehen könde. Das Interesse proprium, welches disseSchinders Burga bey ihrer testification vnd gehoffter peinlicher Frag suchet,ist in defensione so sonncnclar erwissen, dass der Fürstl. Anwald in confu-tatione tit. 5. „in re propria“ dessen nit mit einem wort gedenckht. Daherovnnoth, wider dessen generale theorema, ob das Interesse proprium a testi-monii dictione ausszuschliessen, sich mit allegationibus einzulassen. Dem ge-rechten vnd vorsichtigen Richter würt zuerkennen heimbgestellt, ob diser Hal-lerin, wie auch Beutelspachers (alss welchem nur allein noch diss abgehet,dass er noch nit wie dise Burga vmb der Keplerin Guth angehalten) Kundt-schafften, wann die auch an ihnen selbsten ratione circumstantiarum genug-sam erheblich wären, pro indicio anzunemmen.

7. Es hatt der Fürstl. Anwaldt in jetziger seiner deduction die offt-besagte Reinboldin (von welcher aller handel mit einander erreget worden)alss ob angemeldet, nit mehr zuerst, sondern allererst bey der letsten Stelleingeführet: gleichsam ob ihme Anwaiden nit daran gelegen were, wass derenprivat praetension wider die Keplerin sein möge, sondern er einig vnd alleinsich vmb das Interesse Reip. anzunemmen habe, inmassen Herr Anwald imandern Hauptpunkten (Tit. Exceptiones contra Rotulum II.) sein actionem alle-gatione jurium zu fundirn sich vnderstehet. Dagegen aber Keplerin einwendet,das alssdan allererst Ihme Anwaiden das praetendirte Jus zugewachsen vndemergirt were, wan sie in Bürgerlichen Sachen vndergelegen, vnd dess inten-tirten delicti convincirt worden were. Mann je vermeinen will, wann von derReinboldin bezüchtigung wegen, Ihr aigne Person betreffent, der Fürstl. An-wald zur Peinlichen Clag befüegt gewesst were, würde solche noch vor an-fang der ersten Bürgerlichen Rechtfertigung anno 1615, da Reinboldin dieKeplerin fürn Vndervogt zu Löwenberg fordern lassen, fürgenommen wordensein. Dann dass Fürstl. Herr Anwald jetzo einzuwenden hatt, es kommender Zeugen mehr für: darauff würt disser seit geantwortet, dass solche nit fürsich selber, vnd ehe sie von der Reinboldin verursacht vnd producirt, weder