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Deutsches Eisenbahn-Buch : ein Taschenbuch für Reisende, Aktienbesitzer, Eisenbahnbeamte, Gasthalter, Kauf- und Geschäftsleute aller Art... / Fr. Wilh. von Reden
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18
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18 Berlin-Stettiner Eisenbahn.

B. Passagiergepäck.

1. Jeder Reisende kann 50 Pfund Gepäck im Gepäckwagenfrei mit sich führen. Das Zusammenpacken der Effekten für meh-rere Personen in ein oder mehrere gemeinschaftliche Kollis be-gründet nur in den Fällen, wo dasselbe erweislich einer Familieangehört, Ansprüche auf mehr als 50 Pfund Freigewicht.

An Uebergewicht für eine Station wird bezahlt bis ein-schliefslich

25 Pfund 1 Sgr. 50 Pfund 2 Sgr.

75 3 100 4

u. s. w. für jede 25 Pfund mehr 1 Sgr.

2. Kleine Gegenstände bis zu 10 Pfund Schwere können, soweit es ohne Belästigung der Mitreisenden möglich ist, unter denWagensitzen, unter Aufsicht des Fahrenden, ohne weitere Garantiemitgenommen werden. Alle mahl - und schlachtsteuerpflichtigenGegenstände aber dürfen unter keiner Bedingung in den Wagen ver-packt, sondern müssen mit vollständiger Deklaration, in gesetzlichvorgeschriebener Ordnung, in der Passagiergepäck-Expedition ein-geliefert werden. Gewehre dürfen nur dann in den Wagen mitge-nommen werden, wenn sie ungeladen sind. Die Kondukteure sindverpflichtet, sich davon zu überzeugen.

3. Das Passagiergepäck mufs, mit dem Namen des Eigentü-mers und dem Bestimmungsorte deutlich und auf haltbare Weisebezeichnet, in Berlin und in Stettin spätestens eine Viertelstundevor dom festgesetzten Abgänge der Züge, auf den Zwischenstatio-nen spätestens eine Viertelstunde vor der bestimmten Ankunftszeit,unter Vorlegung des Fahrbillets, an die Gepäck-Expedition abgelie-fert und daselbst die etwaige Ucberfracht berichtigt werden. Fürspäter eingeliefertes Gepäck kann die Mitnahme nicht zugesichertwerden; nicht gehörig gezeichnetes oder mangelhaft verpacktes wirdgänzlich zurückgewiesen.

4. Gegen Einlieferung dieses ordnungsmäfsig beschafften Ge-päcks erhält der Reisende einen Garantieschein als Bescheinigung:der indessen nur für die bezeichnete Fahrt auf die darauf folgenden24 Stunden Gültigkeit hat, nach dieser Zeit aber ungültig wird-Der Garantieschein ist sorgfältig aufzubewahren, indem das darinbezeichnete Gepäck jedem Vorzeiger des Scheins gegen dessen Zu-rückgabe abgeliefert und dadurch die Gesellschaft von jedem wei-teren Anspruch befreit wird. Aushändigung des Gepäcks, wor-über der Garantieschein nicht beizubringen ist, kann nur nachvollständiger Legitimation des Eigenthiimers, oder, nach Befinden:gegen Sicherheit erfolgen. Werden Passagicrgepäcke nicht binnen24 Stunden nach deren Ankunft abgenommen, so verlieren Absen-der oder Empfänger alle Ansprüche an die Gesellschaft wegen et-waiger Beschädigung oder Verlustes, sind auch verpflichtet, proStück 2 Sgr. täglich als Lagerzins zu bezahlen.

5. Nach Einhändigung des Garantiescheins haftet die Gesell-