Band 
Erster Theil.
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Kultisches Reich.

und 1705 gegeben, durch welche die Thronfolge der Nachkommen derKurfürstin Sophie (nicht des Hauses Braunschweig WolfenbütteH.fest-gesetzt wird; 7) und 8) die Unionsacten für Schottland (1707) undIrland (1801); 9),das Ncformgesetz von 1832. Die Rechte desKönigs sind: n) Erbliche Gewalt des ganzen regierenden HausesBraunschweig (Kalenbergschcr Linie) für männliche und weibliche Nach-kommen; l-) Ausübung der Justiz in des Königs Namen; c) Begna-digung bei Leibes- und Lebensstrafcn; 6) Ertheilung aller Würden undEhrenbezeugungen, aber nicht der Privilegien; e) Abschließung vonFriedens- und Bündnißverträgcn und Kriegsankündigung; k) Wahl derErzbischöfe und Bischöfe; A) das Recht Soldaten anzuwerben, Flottenzu bauen, Festungen anzulegen, alle Officiere zu ernennen; Ir) Verwal-tung der Staatseinkünfte, von denen aber Rechenschaft abgelegt wer-den muß; Heine Eivilliste auf Lebenszeit; lr) Zusammenberufung, Ver-tagung und Auflösung des Parlaments; I) Unverletzlichkeit (jedoch Ver-antwortlichkeit der Minister); m) Ernennung der Peers. Der Königbesitzt die ausübende Macht allein, theilt aber die gesetzgebende mitdem Parlamente. Zwei Stande bilden das Volk: Adel und Ge-meine. Der Adel, der kein Geschlechtsadel, sondern persönlicherErbadel ist, führt die Titel Herzog (es giebt nur 13 Englische,8 Schottische und einen Irländischen Herzog), Marquis, Graf oderCarl (örrl), Discount (weikaunt), Baron und die allen gemein-schaftliche Benennung Lord, die auch zum Theil den übrigen Fami-liengliedern zukommt, während die Haupttitel nur von den Fami-lienhäuptern, Peers (pihrs) genannt (ihre Zahl belauft sich aufmehr als 300, unter denen stets 16 Schotten und 28 Jrländer sind) *),geführt wird, die allein Sitz im Oberhausc des Parlaments haben,wohin auch die 2 Erzbischöfe, 24 Bischöfe, die königlichenPrinzen und einige hohe Kronbeamte gehören. Alle übrigenMitglieder einer adligen Familie.verlieren sich meistentheils unter denBürgerstand. Das Unterhaus oder Haus dex Gemeinen be-stand bis zur Reform desselben (1832) (deren Resultat aus Mangelan weiteren Nachrichten über die durch dieselbe gemachten Abänderun-gen in der Repräsentation wir noch nicht liefern können) aus 658Mitgliedern; dazu sendete England s) aus den 40 Grafschaften 80(knights), aus 25 Städten 50 (citizens), aus 172 Flecken 339 (bur-gesses), aus zwei Universitäten 4 (kürzestes), aus den sogenanntenFünfhäfen (Einque Ports) 16 (Barons); li) Wales aus den 12 Graf-schaften und 12 Flecken 24; c)Schottland aus 33 Grafschaften 30,aus 67 Städten und Flecken 15; ä) Irland aus 32 Grafschaften 64,aus 34 Städten und Flecken 36 Mitglieder. Die, Mitglieder des Un-terhauses, Haus der Gemeinen, werden von den Städten undGrundbesitzern auf dem Lande getvählt;, jedoch hatten sich seit Jahr-

') Der König hat da« unbeschränkte Recht der Peersernennung und übtdadurch großen Einfluß aufs Oberhaus aus. ' Vergebens versuchte letz,teres dieses Recht unter Georg l. zu beschränken. Bekannt ist, welchenEinfluß die gedrohete Anwendung auf die Reformbill 4832 halte.