Einleitung. 555
Hunderten die größten Mißbrauche eingeschlichen. Mehr als 50 Örter,die nur dem Namen nach oder in wenigen Wohnungen noch epistiren,rotten bocoughs (borrofs) d. h. verfaulte Flecken genannt,wählten Abgeordnete, deren Ernennung ganz von einzelnen Familienabhinq, wahrend große Städte (Manchester, Birmingham u. a.) dievor Jahrhunderten nur unbedeutende Örter waren, keine Vertreter hat-ten, und die Wahl einer großen Zahl von Grafschaftsabgeordneten warin den Händen des Adels; ja selbst das Wahlrecht der Bürger undGrundbesitzer war auf so Wenige beschränkt, daß dadurch die Erkau-fung von Stimmen sehr erleichtert und trotz aller Gesetze allgemeineSitte geworden war. Durch das Reformgesetz von 1832 ist diesenMangeln abgeholfen und der Einfluß der Aristokratie wo nicht ganz,doch größtentheils aufgehoben. Im Januar 1833 trat das Unterhauszuerst nach diesem neuen Gesetze gewählt zusammen. Im Oberhause,Haus der Lords, führt der Gcoßkanzler den Vorsitz, im Unter-hause der Sprecher. Nur durch Zustimmung beider Häuser und desKönigs kann ein Vorschlag (Bill) eine Parlamentsacte werden,d. h. Gesetzeskraft erhalten. Erst im XIII. Jahrh, trennten sich diebeiden Häuser für immer, während sie sonst vereinigt oder in dreiEurien getheilt stimmten. Dem Könige zur Seite steht der Gehei-me Rath. Minister (die aber diesen Titel nicht führen) undStaatssecretaire leiten die einzelnen Zweige der Staatsverwal-tung. In den Grafschaften stehen der Lord Lieutenant, derShe-rif und die Friedensrichter an der Spitze der Verwaltungs-, Po-lizei- und Justizbehörden; die Städte stehen unter dem Mayo r (mähr)und den Aldecmen. Die höchsten Reichsgerichte sind der Onurt obcommnn plvss, ok lein^s siendi, Oourb ok oxelie^uei'.
Zur Abhaltung der Eriminalgecichte (Assizes) reisen die 12 Richter die-ser Gerichtshöfe im Frühling und Herbst durch das ganze Land. Au-ßerdem gilt auch als Obergericht der Oonick ok cUnneeuzr des LordKanzlers, der Oonnt ok aämirnltx, in gewissen Fällen auch dasOberhaus und in Eolonialsachen deiv Geheime Rath. Die Grafschaf-ten sind in Hundreds und Gemeinden getheilt, in denen dieConstables Unterbeamte der Lord Lieutenants, der Sberifs und Frie-densrichter sind. Die Zahl der E. betrug 1832 gegen 24Mill., von denenin England I4M!ll. , in Schottland über 2,400,000, in Ir-land 7,800,000 leben. Sie sind, wie aus dem Vorhergehenden er-hellt, aus keltischem, Germanischem und Römischem Stam-me entsprossen, wie auch die Sprache beweiset, in der jedoch das Ger-manische und Französische (seit Wilhelm dem Eroberer eingeführt) vor-herrscht. Die E. von Wales haben noch die alte Brittische oderKymrische, die Bergschotten und zum Theil die Jrländer die ihrverwandte Galische oder Er fische Sprache; auf den ShettlandSInseln wird ein Norwegischer Dialekt gesprochen, auf den Nor-mannischen Inseln Französisch, in Helgoland Deutsch. Die herr-schende Kirche ist die protestantische und zwar eigentlich die bi-schöfliche oderHochkirche, zu der sich das königliche Haus bekennt,unter Erzbischöfen und Bischöfen. In Schottland ist das persby-