Band 
Dritter Theil. D - Ha.
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nachforschen, wie lind durch wen dieser umgebracht worden,so dann solches alles, was sie erfahren, nvtiren, und bey dernächsten 80a! <ielivsr> oder zu der zeit, da man den gefangenenÜbelthätern psteget ihr recht anzuthun, und andere, die un-schuldig befunden werden, loszulassen, die zache zu untersuchengeben, oder der Königlichen banck davon Nachricht ertheilen.Eine jegliche Grafschafft hat auch einen gewissen Beamten,welcher clerk of tke Market oder Marckt - schreiber genennetwird, und auf alle gewichte und maas acht geben muß , daßselbige just mit dem mufter überein treffen, so in der Königli-chen Finanzen-Cammer verwahret wird , wovon er auch selbstein modell haben muß , um also zu verhüten, daß in der zan-ken Grafschafft kein ander maas und gewichte gebraucht werde.Desgleichen muß er auch alle gewichte und maas besiegeln,wann er gewiß ist, daß sie mit seinem Modell überein kommen,alle aber, die anders beschaffen, verbrennen. Dieser Beamte hatgleichfalls ein gewiß Gerichte. Zur besondern regierung dergrossen und kleinen stadt sind sogenannte Mayors und Bai-lifs, welche von den groß-und klein-städtischen bürgern nach ih-ren von verschiedenen Königen ihnen gegebenen xrivilegüs er-rvehlet werden. Der Mayor oder Maire ist des Königs Lieu-tenant oder Statthalter, und formiret nebst den sogenanntenAldermen ein Gerichts-LoUeZium, aus dessen mittet er erweh-ret wird , aber nur 12. monat solch amt verwaltet. Nebst die-sem und dem gemeinen Stadt-Rathe kan er zu desto bessererregierung der stadt gewisse neben-gesetze machen, die aber sobewandt seyn müssen, daß sie den bekannten gesehen nicht zu-wider lausten; jedoch haben auch die Sherifs bey regierung derstadte viel zu sprechen, als welche die eigentlichen Richter al-ler bürgerlichen rechts-sachen innerhalb der städte, und die vor-nehmsten Beamten sind, welche allen erecutionen mit beywoh-nen müssen, es werde nun jemand am leben oder anders ge-straft. Unter allen Mayors in gantz Engeüand werden nur ih-rer zwey mit dem titul Lord beehret, nemlich der Lord-Mayorvon Londen und der von Porck. Diejenigen, die jetzv Mayorsgenennet werden, waren vor alters nichts anders, als die Bai-lifs oder Amtleuthe, welcher nähme noch bis jetzo an einigenörtern, als zu Jpswich, Iarmouth, Colchester, rc. im gebraucheist, da diejenigen, so also genennet werden, mit den Mayorsan andern orten gleiche macht haben. Auf einem jeglichenlehn-gnthe und Herrschafft ist auch ein Court-Baron, welcherdiesen nahmen daher hat, weil vor zeiten ein jeglicher Herr ei-nes lehn-guths Baron genennet wurde. Dieses Gerichte wirdnach belieben des Lchn-Herrn durch einen darzu bestellten Ge-richts-Verwalter gehalten, und dessen endzweck gehet dahin,daß alle diejenigen, so etwas unter solcher LehnS - Herrschafftbesitzen, bey ihren rechten und innerhalb den grentzen der ge-rechtigkeit und billichkeit sowol gegen den Lchns-Herrn , alsauch unter einander selbst erhalten werden mögen.

Ausser diesem Gerichte, welches in allen Lehns-Herrschafftengebräuchlich, giebt es auch einige besondere lehn-guther, welchedas privileZium haben, ein Lourt-lset zu halten, welches einsolcher gerichts-tag ist, da die öffentlichen acten registriret wer-den , und vor ein Königlich Gericht gehalten wird, weil dessengewalt und ansehen ursprünglich von der Crone herrühret. Eswird des jahrs zweymat, und zwar zu gewissen zeiten gehakten,um alle wapen - fachen, beydes der hohen stands-personen undgeringen Edelleuthe, als Knigths, Esquires und Gentlemen inguter ordnung zu halten, und die darüber sich etwa ereig-nende streitigkeiten beyzulegen, ist ein Gerichte, so der Court-Marschall genennet wird, worüber vor zeiten der Lord High-Constable, anjetzo aber der Earl-Marschall, gesetzt ist. Umarmen leulhen, deren schulden sich nicht über 40. schtllinge be-lauffen, unter die arme zu greissen, sind, krafft einiger Parle-ments-acten, an verschiedenen orten des Königreichs gewisse so-genannte Lourr 8 vf Lvnl'cierice oder Gewissens-Gerichte ange-ordnet. Der zweck.derselben gehet dahin, daß armen leuthendie auszahlung solcher schulden erleichtert werde, wie ihr zu-stand es erfordert. Damit auch die in wahrenden messen undjahrmärckten entstehende streitigkeiten geschlichtet, und die in sel-bigen gemachte Unordnungen zurechte gebracht werden mögen,ist ein Gerichts-amt, so kiexmvcler-Lourt genennet, und voneiner stunde zur andern gehalten wird, so , daß die gerechtig-keit in gantz kurtzer zeit, da die ebbe und fluth dreymal geschehen,muß verwaltet und gehandhabet werden, auch innert solcher zeiteinem jedweden sein recht widerfahren. Was die strafen der Übel-thäter betrift, so ist das hencken die gemeinste lebens-strafe, womitalle diejenigen, welche entweder des Hoch-oder kleinen verraths,oder sonst einig anderer verwürckten übelthat, die am leben ge-straft zu werden verdienet » schuldig befunden worden, belegetwerden; jedoch geschiehet dieses mit andern umständen, als anandern orten. Der gebrauch der tortnr wird durch die gesetzt' nicht zugelassen. Allein die ungezwungene bekänntnis des gefan-genen nebst der endlichen aussage der zeugen , wo alle umständebicselbigen bekräfftigen, ist schon vermögend genug, einem Übel-thäter das leben zu nehmen. So ist auch in Engelland keinerder abgedachten Richter oder -Mices ok peses befugt, dastodes-ürtheil über einen menschen zu fallen .sondern es ist solchegewalt andern und zwar wenigstens 12. jedes mal hierzu ab-sonderlich beeydigten Personen gegeben, welche benebst diesenRichtern und dem sogenannten oder Ober-Richter dempeinlichen gerichte beywohnen, die vorhin ebenfalls beeydigtezeugen, sowol als die gefangenen völlig anhören, so dann

hierüber von dem Fuägs eine anweifung oder unterricht, wasauf solche fälle im Rechten statuirt, und wie solches gegenwär,tig zu appliciren, einnehmen, und endlich entweder so gleichauf der stelle, wann die fach klar, oder aber nach gehaltenerderathschlagung, wann einige schwierigkeit vorhanden, das ur-theil auf befragen des Llerks oder Gericht-schreibers ausfpre-chen, und solches zwar lediglich mit entwederm von diesen Wor-ten , 8wlt7, oder not Zuilty , d. i. schuldig oder unschuldig,als deren ersteres die todes-straf, das andere aber die adsolutionmit sich bringet; wobey noch dieses sehr merckwürdig, daß diese5ury'8 , so lange sie sich der derathschlagung wegen im abtrittbefinden, von einem Bailif oder Sergeanten vermachet, undnicht ehender heraus gelassen werden, bis sie der urtheil wegenallesamt übereinstimmen, mittlerweile aber ohne speis undtranck, auch ohne feuer und licht bleiben müssen. Geschähe esaber ,, daß wahrender derathschlagung einer dieser Zury's zu ster-ben käme, so ist der beklagte iplo kafto der straf entlassen.Ferner wird auch das rädern nebst andern dergleichen schmertz-lichen todes-arten vor unchristlich geachtet, und den malefican-ten, welche mit ihrem leben die von ihnen begangene übeltha-ten gebüsset, wird kein Christlich begräbnis verweigert, aus-genommen in einigen besondern fällen. Die verräther desvatterlandes werden aus einer schleife nach dem galgen ge-schleppet, allda aufgchencket, darauf lebendig wieder heruntergeschnitten , das eingeweide aus dem leibe gerissen, und vorihren äugen verbrannt, der cörper geviertheilet, und so danndas Haupt nebst den vier theilen aufgchencket, oder an demorte, wo es der König haben will, auf einen pfähl gestecket.Allein mehrentheils wird bey dergleichen execution der übelthä-ter nicht lebendig wiederum vom galgen herunter geschnitten,und wann es eine stands-persvn ist, so thut ihr der Konig diegnade, daß sie an statt des Hängens enthauptet wird. Wer fal-sche müntze machet, wird nach dem Englischen Recht des hoch-verraths schuldig geachtet, und ist dessen strafe, daß er geschleiftund endlich gehencket wird. Dergleichen widerfahret auch sol-chen, die sich des sogenannten kleinen verraths schuldig gemacht,als wenn ein diener oder dienerin seinen Herrn oder frau, einweib ihren mann , oder ein gemeiner Geistlicher seinen Präla-ten und Bischoff umgebracht hat. Aufmordthaten, diebereyoder strassen-räuberey ist seit Henri« I. regierung der galgengesetzt; allein, wenn ein strassen-raub zugleich eine Mordthatbey sich führet, so wird der maleficant, nachdem er gehencketworden und gestorben, wiederum abgenommen, und so dannan eine kette gehänget, damit er jederman zur abscheu dienenmöge, so lange, bis der cörper entweder gantz verweset, odervon den vögeln gefressen worden. Das lebendige verbrennen istanjetzo eine solche strafe, womit allein die hexen und solche wei-der , die des Hoch-oder kleinen verraths schuldig befunden wor-den , beleget werden ; für diejenigen aber, welche vor dem or-dentlichen Richter-stuhl, von dem was sie verbrochen. Haben,nicht rede und antwort geben, und also nicht anzeigen wollen,ob sie dessen schuldig seyn oder nicht, ist eine gantz besonderestrafe. Denn in solchem fall wird der Übelthäter wegen seinerHartnäckigkeit wieder zurück ins gefangnis geführet, und alldagantz nackend an einem niedrigen finstern ort rnit dem rückenauf die erde gekeget, seine arme und deine aber mit stricken ge-bunden , und nach den vier ecken des orts ausgestrecket. Dar-auf leget man auf seinen leib eine ziemliche schwere last voneisen und stein, welche er unmöglich lange ertragen kan; fol-genden tags giebt man ihm drey bissen gersten-brodt ohne trincken,und den dritten tag dringet man Wasser, so viel, als er auf drey-mal trincken kan, und zwar ohne brodt; womit er so lange ge-fpeiset und geträncket wird, bis er stirbet. Diese todes-arl wirdgenennet prestmZ w äeark, das zu tobe drücken; wodurch einÜbelthäter sein vermögen auf seine linder salviret, und sein ge-schlecht nicht unehrlich machet. Vor das verbrechen des hoch-verraths aber ist dieses noch nicht strafe genug; denn obsclMin solchem falle der verräther nicht rede und antwort geben will,so wird doch das urtheil an ihm vollzogen, nicht änderst, alsob er überwiesen wäre, und sein haad und guth confisciret. D>eübrigen strafen, welche nicht auf das leben gehen, sind folgen-de : das pranger stehen, womit diejenigen gestrafft werden,welche andere betrogen, falsche briese gemacht, ehren-rührigeschriften ausgestreut, einen meineyd begangen, GOtt gelästert,oder andere dergleichen grobe verbrechen verübet haben; derstock, so vor die land-streicher gehöret, welche von ihrem thunkeine rede und antwort geben können ; der sogenannte L»kingstool oder bade - stuhl, so eine strafe für die zänckischenWeiber ist: und endlich die geld-strafen, verfaüung der g"-ther, und ewiges gefängnis, so in einigen besondern fallenim brauch sind. An statt des staup-besens ist von neulich^zeit an die sogenannte transportation sehr oft gebraucht wor-den , da man einen gefangenen auf ein jähr lang oder auch Eeine längere zeit zu einem sclavischen leben verdammet,nach West-Indien geschickt hat. Wenn vor zeiten ein GeEcher von einem weltlichen Richter wegen eines Verbrechens,den tod verwürcket, zum tobe verurtheilet wurde, hatte erfreyheit, das recht der Clerisey zu bitten, um seinem ordentliche'Prälaten überliefert zu werden, damit er sich vor selbigem vera>"Worten, und die ihm schuld gegebene Mißhandlung von sichlehnen möchte. Nach der zeit aber sind auch weltliche leuthe o»ser erlaubnis in verschiedenen fällen theilhafftig worden, als -!' 'm fachen eines lodtschlags oder diebstahls, da etwa» ochIA ,