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bestehet aus den geist-und weltlichen Lords des Königreichs, de-zu ansang des XVIII. Lculi i88. gewesen. Dieses HausWehste Gerichte des landes, von welchem man nichtweiler appeüiren kan. Das Haus der Gemeinen bestehet in;i;.Elern, Litirens und LurAslles oder groß-und klein-städtischen^ 3 ern , welche, krafft des Königlichen ansschreibens, von»bm volcke in Engelland und Wales aus jeglicher Grafschafft,und flecken, die das Privilegium haben, einige Deputirtej"? Element zu schicken , erwehlet werden. Dieses Haus stel-" Ssse gemeinen des gantzen Königreichs vor, und bestehet ge-Ewiglich aus dem geblüte des kleinen Adels, unter welchenUAe Änlicher leuthe söhne, geheime Räthe, Hof-bediente,AEmtSgelehrle, Officirer und Eominendanten, kaufleuthe und^,W>chen mehr sind. Die meisten darunter sind ehrbare,^chmiche, wohlerzogene leuthe, und von gutem vermögen.AAch ^ese bevden Häuser und mit des Königs dewilligung,r, Ekoen alte gesetzt abgeschaffet, neue eingeführet, die landes-^'.Vverungen abgethan und gut gemacht, und dem Königevmss-geider verwiüigel, so, wie sie es vor gut und heilsam be-In jeglichem Hause, wird ein gewisser 8pe-ürer, oderSprecher als gleichsam ein Präsident, erwehlet, vor welchem das' j pter, wenn er ein und ausgehet, hergetragen, und vor ihm-?Evergeleget wird, wann er sich im Hause niedergesetzet. IndemF""le der Lords wird diese stelle gemeiniglich von dem Lord-H"'Mr oder Groß-Siegel-Verwahrer vertreten, wofern nichtL^.bgs sieget von Lommillanls geführet wird. Im Unter-sten, ^ der von demselbigen erwehlte und von dem Könige be-' äugte 8pL8jrsr gemeiniglich ein Rechtsgelehrter, und eine in"guln des Hauses, wie auch in der art und weise ihrer' s, Mgketten und alten Privilegien wohl erfahrne person. Uma v"tchtige geschäffte desto geschwinder zu expediren, pfleget je-Mcyes Hans eine besondere Lommirs oder Commißion zu erweh,Welche die ihm übergebene fachen untersuchet, und dendem k. °"von durch ihre sogenannte Chairmen und Präsidenten' ,. D"use vorbringen lässet, welches so dann nach einem vorher"oer gehabten bispute, solchen schluß entweder gantz oder«lief, » ' billiget; wo aber nicht, so wird die fache gemeini-^committiret, das ist, einer neuen Commißion zu untcr-ri»^" übergeben. Wenn in einem von den beyden Häusernder-" " aufgesetzet wird, so schickt man selbige auch an das an-d-vs deroselben beyfall darüber einzuholen; geschichts nun,Km,beyde Häuser gut heisseu, so ftehets nur noch bey demgellv k ' durch seinen Königlichen beyfall und bestätigung einLuaraus M machen. Wenn das Parlement remittlret wird,"ven alle in beyden Häusern in streit gezogene fachen in(' und können so dann in der nächsten zujammenkunftgar m ^ nichtimmittelstnach verletzten seßion prorogiret undtz,^",lgehoben worden ) zum endlichen schluß gebracht werden.Müss» Eö prorogiret oder weiter hinaus verlängert wird,vermÄ E Villen, die ohne Königlichen consens in der nächst-neuem Versammlung aufgefetzt worden , alsdann voneben x>,^gmommen werden, ehe es damit zu einem endli-n,f!,_Mme gelangen kan. Wann es aber gar dissolvirt undbiz droben wird, so ist mittlerweile kein Parlement, so lange,ein n-i, uvn neuem ausschreiben lässet, daß das vvlckKvniaii^^"^ ^Er Gemeinen erwehlen solle, um an dem in demDas VMmle bestimmten orte mit einander zu erscheinen.WentS^u^Er hat die freyheit, entweder die vorigen Parle-dere an^r, die schon einmal gedienet, aufs neue, oderan-Wird ^ren statt zu erwehlen, nachdem es vor gut angesehenbssr der Reichs-gesctze soll zum wenigsten alle drey
k»nft Parlement sitzen. Der ort ihrer zusammen-
ses in > ?"' wo es der König haben will, jedoch ist die-nest,nal^^verwichenen zelten stets der Königliche pallast ingei r gewesen. Nächst dem Parlements. Lollssso fol-Und an,» ,mBck>e geheime Rath. Dieses ist ein ansehnlichesandern « ^^es Lollsgium, welches aus Hoch-Adelichen unddamjk -8 wnen mehr, von verschiedenen Ständen bestehet,kgenl,?i, "tcht an gutem und heilsamen rath, in solchen ange-fahrt kü ' worauf grossen theils die sicherheit, ehre und wohl-gebreck/. ,deS Königs und des gesamten Reichs beruhet,viel möge. Der König mag darzu erwehlen, wen und sochen o-,' !' ru anfange des XVIII. üeouli waren ;8- derglei-weqen Raths-glieder, unter welchen ordentlicher weiseder BisrNnw ^Eu-sachen, der Ertz-Bischoff von Canterbury unddie berv-« Londen, und wegen den staats - Verrichtungenbersaniml,»ms"Ebwsten Staats-äecrewiii sich befinden. Ihrund ihre aevmk«vHofe in dem geheimen RathS-gemache,tag, undAmi sitz-tage sind die Mittwoche und der frey-des nach,nlttm,a morgens früh, wann kein Parlement ist,es aber eine wann ein Parlement zugegen. Wann
^önig zu allen Äi^^Entliche gelegenheit erfordert, kan sie derist: ike beruffen. Ihr allgemeinertitul
ost, vbscbon ^^ali/8 most üonourabls priv^-coun-
^entlemen, das ill ^hnen nur Kniqths, Esquires oderUE-me Rätl,e 2 e.?.-a?Edelleuthe sind. Und diese, alsU>le ein Staats-Ä,^» XniZrKs und Baronets; gleich-es vor allen ander» Raem.-' er ein Baron ist, den vor-OoUeßivrum sind vier^ die bmm Der vornehmsten Gerichts-u>Sl>che banck die ^nmmn^?^!ey, die Xings-bench oder Ko-Um rechts-sachen 0 .m^de?Ä^ Gerdas Gericht der gemei-Uanzen-Gecich e Diese "der das Königliche Fi-
i e. D>eje Gerichte werden des jahrs zu vier un-
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terschiedenen zeiten gehalten, nemlich nach Ostern, TrinitatiS,Michaelis und St. Hilarii tage. Der Oster-termin fangt sichden »7. tag nach Ostern an, und währt 27. tage; der TrinitatiS-termin gehet den tag nach TrinitatiS an, und währt 20. tage;der Michaelis-termin fängt sich den 2z. oct. an, und währt;?,tage; und endlich der Hilarii-lermin geht den 2;. jan. an, undwahrt 21. tage. Das erste von diesen Gerichten wird die Cantze-ley oder eke Loure ofhchuic?, das Gerichte der billichkeit genen-nek, weil darinnen die strenge der gesetzt mit billichkeit gemäßigetwird. Der gewöhnliche Richter dieses Lc>IIe§ii ist der Lörd-Cantz-ler, ober der Verwahrer oder Lommilssrius des grossen siegels.Nebst ihm sind i2.aßisienten oder beystände, so Rasters ok Lstsr,-cery genennet werden, welche allesamt in bürgerlichen Rechtenerfahrne männer sind, und der vornehmste unter ihnen heißt derRollmeister oder Verwahrer der Cantzlev-register. Dieses ist ei-ne sehr wichtige, ansehnliche und einträgliche charge, von wel-cher unterschiedliche andere bedienunqen dependiren, als dasamt der 6. Clerks oder Secretarien. Die XinZs-bencK oder Kö-nigliche banck heißt deswegen also, weil die Könige in Engellandvor zeiten in diesem Gerichte mit zu sitzen pflegten , und zwarauf einer hohen banck oder stuhle; da hingegen die Richter zuseinen fWn auf einer niedrigen banck fassen. In diesem Ge-richte werden alle Cron-fachen tractirr und beurtheilt, als dieverbrechen der verrätherey, die Unterlassung von einem angespon-nenen verrätherische» vorhaben Nachricht zu geben, wenn mandavon gewußt, und es also nicht verhindert hat, ingleichen ,wenn man etwas angefangen, woraus ein aufruhr hätte entste-hen können, und dergleichen mehr. Ferner hat auch dieses Ge-richt macht, die von allen Unter-Gerichten t ausgenommen dasKönigliche Finanzen-Kerichle) in urtheilen begangene irrthüm-mer zu untersuchen und sie zu verbessern. Desselben iurisdictionerstreckt sich über das gantze Königreich, und ist weit untadel-haffter als alle andere Gerichte, weil das gesetze präsumirt,daß der König selbst in eigener hohen person darinnen sitzet. Indiesem Gerichte sitzen gemeiniglich vier ansehnliche Ritter, unterwelchen der vornehmste Tke storä csties ^ustice of tks XinZs-benck, oder der oberste Richter der Königlichen banck genennetwird. Ichs Lourt ok Lommon-pleas, oder das Gerichte der ge-meinen rechts-sachen, wird deswegen also genennet, weil die ge-meinen streitigkeiten zwischen den Unterthanen darinnen nach derstrenge der Reichs-gesetze entschieden werden. Allhier sind auchgemeiniglich vier Richter, unter welchen der vornehmste storäokief.fustice o 5 tks Lommon-pless oder der oberste Richterder gemeinen rechts-sachen heisset. Es darf aber niemand an-ders vor diesem Gerichte advociren, als die sogenannten 8sr-xssms »ä I.8vv oder Gerichts-Sergeanten, aus deren zahl derKönig die Richter erwehlet. Tke Lourt ofLxosteguer, oder dasKönigliche Finanzen-Gerichte, hat vornemlich mit den Königli-chen einkünften zu thun, und untersuchet alle hieraufsich beste,hende rechts-sachen. Dieses hat gleichfalls vier Richter, welcheLarons ok tste ssxckeguer genennet werden, und der vornehmstedarunter heißt Lorä ctües karon. Es ist zwar an dem, daß derLord-Schatzmeister und Cantzler des Finanzen-Gerichts allhier,als Principale sitzen können ; allein sie thun es gar selten. Zurbürgerlichen regierung der Grafschafften sind allerley Beamten,welche in verschiedenen Gerichten sitzen, und anfbie gebührendeVerwaltung der gerechtigkeit bestellet sind. Erstlich ist in jegli,eher Grafschafft ein sogenannter Sherif oder Land-Richter, wel-cher beydes ein dienst-und gerichtlich amt hat, und dessen gemaltsich über die gantze Grafschafft erstrecket, ausgenommen solchestädte, die entweder selbst Grafschafften sind , oder doch das prl-vilsgium einer Grafschafft haben. In Middlesex aber sind we,gen Londen zwey dergleichen bediente. Das dienstliche theil desamts der Sherifs ist, befehle und alle aus den KöniglichenGerichts - LolleZiis an ihn gerichtete schreiben zu vollziehen undzu bewerckstelligen, die gcschwornen zu ernennen, rechts - ündcriminal-sachen zum verhör zu bringen, und fo dann zu sehen,daß die gesprochene urtheile vollzogen werden. Gleicher gestaltist er auch beordert, alle öffentliche einkünfte, als taxen, geld-strafen :c. oder was nur immer der König bestimmen mag, ein-zunehmen , und in die Königliche Cammer zu liefern, oder da-von diese oder jene schulden zu bezahlen, worzu er ordre be-kommt. Als ein Richter hält er zwey verschiedene Gerichte, un-ter welchen das eine Loum?-Lourt und das andere 8bL,iss curogenennet wird , deren jenes zu den bürgerlichen, und dieses zucriminal-sachen verordnet ist. Es ist auch noch eine anderegattung von dergleichen Magistraten, welche insgemein ^usti-ces ob tve kescs, oder Friede-Richter, genennet'werden, de-ren amt darinnen bestehet, daß sie alle friedens - störer undandere delinquenten,, die ihnen durch die Constables über-liefert worden, gebührend eraminiren lassen müssen. Dieanzahl dieser Personen richtet sich nach des Königs Mach-ten. Alle drey monate kommen die Mices oder Richterjeglicher Grafschafft in der Haupt-stadt zusammen, welche zu-sammenkünfte die Martsr-sellions genennet werden. Gegendiese zeit wird eine grosse Jury oder eine zahl von 24. geschwor-nen Personen von dem Sherif aus der gesamten Grafschafft er-wehlet , welche beeydiget sind, auf alle in dem amte einkommendeklag-schriften acht zu haben, und selbige wohl zu untersuchen:so giebt es auch überbiß noch in jeglicher Grafschafft viel an-dere Beamten, welche Coroners genennet werden, deren amtdarinnen bestehet, daß, wann etwa eme Mordthat qesche»hen, sie den todten eorper besichtigen, in der nachdarschafft
nach.