Band 
Vierdter Theil. He - Mc.
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1073
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Anfasset, und mit einem streich-holtze abstreichet/ sofort bey«des dem Ertz-Marschall reichet, welcher den Haber wiederumauszuschütten pfleget / nach welcher ceremonie der Ertz-Mar-schall wieder in den saal zurücke kehrt, und sodann vor demErtz-Truchseß, welcher die speisen aufträgt, mit einem schwar-ten ftabe voran gehet, wiewol diese letztere bedienung mehren-theils von dem Erd-amte vollführet wird. Im übrigen erthei-let er gleichfalls gewisse befehle, nach welchen sich die anwe-senden verhalten müssen , setzt auch in kauf-und verkauf einengewissen preis. Wenn bey Reichs-tägen der Churfürst zuMayntz mit tode abgehet, so nimmt sich Chur - Sachsen alsErtz-Marschall des Raths-anjagen und umfragen an. Sonstwar auch gebräuchlich, daß wenn der Kayser den kriegs-zügenw Person beywohnete, der Ertz - Marschall an der spitze destreffenü stund, und die schlacht ansieng. Wenn der Ertz-Mar-schall bey Fürstlichen belehnungen zugegen ist, und das schwerdthalt, muß der belehnte Fürst das pferd, worauf er geritten,dem Ertz-Marschall überlassen.

^ Das Erb-Narschall-amt aber bekleidet der älteste ausdem Hause der Grafen von Pappenheim. Dem gedachtenGrafen lieget ob, so bald ein Kayserlicher Hof-oder Reichs-tagtn einer gewissen stadt beschlossen worden, auf vorhergehendeermahnung von dem Ertz - Marschali in gedachte stadt sich zuverfügen, und nebst zugeordneten Personen alle behausungen,wie die mit stuben, cammcrn, bethen, kuchen, kellern, gewdl-vern und stallungen versehen, aufzuzeichnen. Ferner ist er ge-halten, die gemächer, worinn des Reichs seßionen sollen gehal-ten werden, zu besichtigen; absonderlich auch sich zu erkun-digen, ob keine kranckheiten, sterb.oder kriegs-iaufte an demvtte zu befürchten, und ob die nothwendigen victualren zu be-kommen ; von welchen allen er an behörige orte zuverläßigeNachricht ertheilen muß. Wann nun solches alles richtig, unddie Reichs-Fürsten würcklich angekommen, weiset er ihnengewisse Häuser an, und überreichet sodann dem Reichs-Profosdie nahmen derselbigen, welche er an ihre quartiere anzuhän-gen pfleget. Wenn nun bey dem Kayserlichen einzuge Chur-Sachstn selbst dienet, so pfleget der Erb-Marschall vor allenFürsten mit seinem Marschall-stabe zu reuten, ja in abrveftn-heit des Churfürsten das schwerdt vorzutragen, wiewol er zu-weilen diese ehre dem ältesten söhn des Churfürsten widerfah-ren zu lassen verbunden ist. Wann die Kayserliche Mahlzeitvach der crönung gehalten wird, ist er gehalten, die tische nach«usweisung der güldenen bulle setzen zu lassen; in gemeinenReichs-versammlungen aber wird ihm die Raths-ansage auf-getragen, und pflegte er auch ehemals den bey berathschlagun-gen erscheinenden Personen die sitze anzuweisen,welches aber nachder zeit wieder unterlassen worden, ausser daß er solches nochbey den Churfürsten beobachtet, die übrigen Stände aber nurMnnert, an gehörige orte sich zu verfügen. Wenn eine neueFürstliche introduction geschiehet, pflegt der Erb-Marschall diegebührende seßion und stimme zu aßigniren. So muß er auchden anwesenden Ständen nnd Gesandten ansagen, daß ein je-der einen vertrauten beeydigten schreiber um gewisse zeit aufdas Rarhhaus zu der Kayserlichen proposicion verordnen woi-W- Nachdem auch die Stande an behörigem orte auf ihrendancken erschienen, pflegt er den auftuf zu thun. Im übri-gen hat ein Erb-Marschall noch andere gerechtigkeiten, als oenJuden sicheres geleite zu geben , in einigen entstandenen strei-«gkeiten zu richten, und so fort. Weil er aber bey diesen allengnr vieler kosten benöthigt ist, so- hat er von dem Kaystr ehe-Mls eine gewisse penston empfangen. Sonsten aber bekommtdee Erb-Marschall des Chnr-Fürsten von Sachsen pferd, diemderne metze und das streich-hoitz. Was aber endlich das.Erb-NarschaU-amt im Lhurfürftenchum Sachsm anbe-langet, so besitzet solches das adeliche geschlecht von Loser ,ssiehe Esser.) und beruhet keineswegs auf dem Hause PreksthDd dEii beschern; sintemal selbiges Haus oder schloß imA)ll. tleLulo an andere adeliche familien ohne das Erd-Mar-M-amt, und letztens an die Landes - HerrschM ^langet.

bestehet aber solches amt bannn, daß der Erb-Marschall aufM Land-tägen die Land-Stände zusammen deruffct,der land-Wasst einbringen» bedencken und beschluß, auch derjelben de-lwwerungen dem Landes-Herrn vortraget, desselben resolutionWartet, und hernach mit den Ständen daraus deilberiret.Ass den Reichs-tagen muß dieser Erb - Marschall nebst demVchs-Erb-Marschall dem Churfürsten zu Yachsen aufwarten.lAeiin eine Churfürstliche Printzeßin in-oder ausserhalb ianbes^Mahlet wird, bekommt der Erb-Marschall das pferd nutvrnat, worauf der Fürstliche bräutigam seinen einzug ge-

llen. eksstr. Lsxon. PZA. 17;.

in velltut. äs septem 8.X.I. Oikcialibus. RaUlMk,

z^^der Staats-knnst. in ^ure publ. Reichs-

vUllgeN. LOMMSNt. Lle Illl IpIlUL cjUO-

IN V Itiasrw inunr.

^Oisicislibuz Impsrii p. 49. legg.

Warschau von Franckreich, ist eine Ähnliche kriegs.Ab in dem aedachten Königreiche. Es sind aber die Mar.'«e von Franckreich eigentlich die alten sogenannten Konch-b Officiers, welche mit den Nsgittr-^Lcju-rum, oder Vri-Us <L krLfeckis Mitum unter den Römern, und Mit denÄistor» Theil.

unter den Griechen überein kamen. Da diefts amtzuerst aufkam, war ihre Pflicht, die vor-trouppen der armee zucommandiren, auf den feind acht zu haben, und bequeme ör-1 er zu campirung der armee auszulesen. Ametzo richten siealle kriegs-sachen entweder in eigener Person, oder durch ihreLieutenants, krevöts äes Usreclisux oder krövüts äs Lksmp.So können sie auch die verräther, deserteurs, straffen-räuderund dergleichen gestnde zur strafe ziehen; ihre gemahlinnen ha-ben die ehre,daß sie allezeit in der carosse in das Louvre oder ineinen andern pallast, darinn der König sich befindet, fahren dür-fen. Sie find die Schieds-Richter in allen unter dem Fran-zösischen Adel entstehenden streitigkeiten. Gleichwie sie aberdem König selbst, aus dessen Hand sie den stab, als das zeichendieser würde empfangen, den eyd ablegen, also sind sie demParlemente nicht verpflichtet, sondern es dependirel ihre chat-ge gantz allein von der Crone, und kan ihnen ihre gantze le-dens-zeit über nicht genommen werden, od sie wol der Königvon der ausübung ihrer amts-verrichtungen zu suspendirenmacht hat. Doch ist es keine erbliche würde, sondern wird zuVergeltung guter kriegs-dienste vergeben. Die gemeine mey,nnng von ihnen ist, baß sie anfänglich des Comietables vonFranckreich Lieutenants gewesen, daraus dann folget, daß sienicht allezeit Generals über die armeen gewesen seyn müssen,gestalt auch die Connetables selbst nicht allezeit das höchste com-mando über die Königliche armeen geführet, sondern vieimalnur einen theil von der Königlichen cavalerie unter ihrem com,mando gehabt haben. Nachgehends geschahe es allererst durchMatthäi von Montmorency tapferkeit, welcher unter PhilippiAugusti regierung den sieg bey Bovines wider den Kayser Ottound den König von Engeüand erhielte, daß die charge des Con«netable die vornehmste würde in dem gantzen Königreiche wur-de. Von solcher zeit an-, ist ihr ansehen aufs höchste gestiegen,so gab, daß, nachdem «11.1627. die charge eines Connctable un-terdrücket worden, der älteste Marschall dessen stelle vertritt,undeben deswegen nebst dem Marschalls-stab ein blosses schwerdtin dem wapen führen darf, da hingegen die andern blos zweyMarschaüs-stäbe hinter ihren wapen zu gebrauchen pflegen.Die anzahl bestund mehrentheils nur in zwey Personen. Undals Carolus VII. deren bis auf vier ernennte, ließ man nachihm die zahl wiederum bis auf zwey abgehen. Allein Fran,ciscus I. weil er mehrere armeen auf den deinen halten muste,vermehrte die zahl von neuem auf viere, zu denen er hernach inder Person Francisci von Montmorency, noch den ;ten thäte.Zur zeit der Ligus untersienge sich auch der Hertzog von Ma-jenne, Marschallen von Franckreich zu machen, deren einigeHenricus IV. als sie sich mit ihm verglichen, in dieser würdebestätigte. Allein noch weit mehr ist die zahl von Lndovic»XIII. und XIV. vermehret worden, wie bann nur dieser letztereim jähre 170;. zwölfMarschälle von Franckreich gemachet hat»FÄvr», äes Otüc. äs l» Looron. Le c?s-

cke/l---. ?. gloLirlo Lacinitst. Ham-

burgischeremarquen Ȋsn. 1701. p. ic>8. legg. *

Marschall, diesen nahmen führen unterschiedene alteadeliche familien in Teutschland, welche sie von ihren ehe,maligen ämtern erhalten, und den beynahmen von ihrenRitter-sitzen angenommen haben. In dem Stifte Lasetsind bekannt die Marschälle von Basel, welche mit denMarschällen genannt Spendre in dem Elsaß einerley wapengeführet.

In Schwaben befinden sich ausser den schon längst ausge-stordenen Marschällen von Biberbach und Rahlenchal, dieMarschälle von Pappenheim, mgleichen die Marschalle vonOberndorff und die Marschälle von Derschney, so mit denThüringischen Marschällen von Guttmannshausen einerleywapen haben.

In Bayern sind die Marschälle von Struntzberg bekannt,on welchen man weiter nichts aufgezeichnet findet.

In Francken floriren erstlich die Marschälle von Ebenet,ö mit dem geschleckte von Redwitz einerley wapen führen, undm statt Chür-Sachsen das Erb-Marschall-amt in dem Stifteyamberg verwalten. Sie nennen sich auch theils Marschälle»on Raveneck. Georg Marschall von Ebeneth ist an. 1505.äs Bischoff zu Bamberg verstorben. Zu ansang des XVIII.-xcull florirten Friedrich Christian, Königl. Preußischer Cam«ner-Herr, und Georg Christoph, Marschall von und zu Ebe,leih auf Frensdorff und Weingartsgereuth, Marggräflich-Üisspachischer erster geheimer Rath und Ober - Stallmeister,vie auch Ober-Amtmann zu Crailsheim; ferner die Marschal-e genannt Greiff, welche die in dem Coburgischen, unweitdildbmghausen gelegene Ritter - güther Einoth und Erle-iach von alten zelten her besitzen, und dahero auch Marschäl«e von Erlebach genennet werden. In Lochs äixlomgftL»vrrd bey deren stamm-regrster gemeldet, daß nur der älteste al-ezeit mit dem Marschall-amt belehnet werde. Hans Mar-challs genannt Greiff ehefrau hat an. N65. tausend pfundleller auf den hof zu Erlebach von der Landes-Fürstin bewrl-igct bekommen. Nachgehends ck Jodst Gabriel an. 160;.Hauptmann zu Coburg worden. Zu ansang des XVIII. üeculilorirten Gotthelf Friedrich als Sachsen - Weimarischer qchei»ner Rath, und noch einer dieses geschlechts als geheimer Rathu Gotha, und an. i?>;. Abgesandter an dem Kayserl. Hofe,Xxxxz wegen