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Erstes Buch.
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106
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lenkapitell giebt Tektonik I B., Taf. 16, Fig. 3 und bei Piranesi sind eine Menge Säulenstämmegesammelt welche sich mit Laubsirängen aus Eichen, und Lorbeerblättern spiralisch umwunden zeigen.11, s) 8ekol. XiistvpU. Vlut. 1197 8 ^ 1 .

14, d) Beides bei I,iv. XXXVI, 36. ckr. N. 102, 0899 .

14, e) Vgl. den Text um N. 102, e sczy.

§ 3. Eigenthumsvechältnisse des Tempels.

Ein Vorrecht des Tempels in Hinsicht seiner tektonischen Ausstattung warder ausschließliche Besitz aller der Kunstformen welche wir überhaupt unter dem Namender Hellenischen kennen und unter denen namentlich das Dach als Aetos und die Dekkeals Uraniökos hervorzuheben sind. Damit eben ein Unterschied sei zwischen dem Heiligenund Profanen war es ein ursprüngliches Verbot diese Formen bei profanen Bauwerkenzu gebrauchen und selbst ihre Übertragung auf die Gräber, um diesen die hieratischeWeihe zu verleihen, scheint schon einer spätern Epoche anzugehören. Dieses historischgesicherte Verhältniß ist indeß an einem andern Orte, auf welchen deshalb verwiesenwird, bereits ausführlich besprochen ^). In Bezug aber auf die Besitzesergreifung derGottheit vom heiligen Hause mit seiner ganzen Ausstattung, in Bezug auf die Ansprüchean Grund und Boden seines PeriboloS mit allem was er enthält, hat Kultsitte undStaatsrecht der Alten besonders folgende heilige Rechte festgestellt die sich auch über-haupt auf jede profane Örtlichkeit oder Baulichkeit übertragen welche die hieratischeWeihe erhält.

Da das ganze Heiligthum mit dem Augenblikke wo es die Weihe empfängtzum Anathema der Gottheit wird^), so bleibt dieselbe nach ausdrükklich überliefer-ten Gesehen auch in der Art auf ihm haften daß es für profane Verwendung fortanund ewig unantastbar, und wie gesagt von allen weltlichen Anrechten geschieden ist; eskann eine Kultstätte wohl auögeweiht oder exaugurirt, das Numen der Gottheit welchessie bewohnt evocirt, und so das auf ihr ruhende Vorrecht der Kultausübung auf-gehoben werden, niemals aber fällt sie wieder der profanen Benutzung anheim sondernbleibt von nun an ungenutzt und verlassen als eine verödete Stätte übrig. Hierbei ver-steht es sich von selbst daß die Weihe nur von derselben hieratischen Machtvollkommenheitwelche sie sehte, vom Priestercollegium, wieder aufgehoben werden konnte; eine jede Ver-setzung der Consecratio von andrer Seite, jede Profanation des gottgeweihten Ortes undEigenthumes galt für Hierosylie und wird nicht allein durch Äußerungen des göttlichenUnwillens gerügt *6,»), sondern schritt auch die weltliche Macht mit allen ihr zu Ge-bote stehenden Mitteln ein um die Integrität des Heiligthumeö wieder herzustellen; davonist das bekannteste Beispiel der heilige Phokische Krieg. Wie für ein durch Eingränzungumhegtes offenes Temenos, eine Opferstätte ohne Baulichkeit, so gilt es auch für einen