Band 
Erstes Buch.
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112
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Majestät der Gottheit vergriffen, ihr die Ehre abgeschnitten und die Ausübung ihres schuldigenDienstes verhindert habe; betrachtet man sie endlich ohne Bezug auf heiligen Gebrauch nur alsEigenthum und Kleinod des Staates, so muß man sagen daß er den Schatz der Gemeinde bestohlenhabe; kurz es kann nichts so Gehässiges und Verwünschcnswerthes gedacht werden dessen sich An-drotion nicht durch Einschmclzung und Umformung der heiligen Geräthe schuldig gemacht hätte."Über die Analhemata aber äußert er weiter:die eingcschmolzenen geweihten Goldkränze aus denenAndrotion die Phialen hat machen lassen, hatten Inschriften durch welche die Ehre und der Ruhmentweder unsrer Gemeinde oder des Gebers in alle Zeiten verewigt wurde; z. B- stand auf ihnengeschrieben: die Bundesgenossen der Athena als Siegspreis das Volk von Euböa den Alhe-nern wegen Herstellung ihrer Freiheit Konon diesen Kranz wegen des Sccsieges über die Lake-dämonier; so lauteten die Aufschriften solcher Kränze. Anstatt dessen hat aber Androtion auf dieaus ihnen gefertigten Schaalcn geschrieben: Androtion ließ es machen. Durch diese Geräthe vonAndrotions Machwerk" schließt ersei den Athenern alle Ehre genommen; denn Ehrcnkränze seienDenkmale und Zeichen des Wohlruhmcs, Schaalcn aber bloß Beweise des Reichthumes; aber auchselbst letzten', habe jener durch den Unterschleif geschmälert den er bei der Umarbeitung mit dem Me-talle getrieben; den Tempel habe er endlich geschändet, weil er als ein beflekkter und der Liederlich-keit ergebener Mensch ihn betreten habe."

29) II, 13 und 1, 121 nebst 118, wo auch der Korinthische Gesandte sicher die

Wiedererstattung im Sinne hat.

§ 1. örtliche Verlegung des Tempclhauses und Kultes.

Es ist vorhin erwähnt daß schon das vom Augur designirte und durch Einzäu-nung gebildete Templum unverrükkbar war; noch mehr war es der einmal auf derStätte gegründete Tempel als Kultort. Beabsichtigte man indeß den Kult einer Gott-heit nebst deren Bilde von seiner Örtlichkeit zu verlegen, sei es nun daß deren Verehrerihre Wohnsitze wechselten oder aber daß man auf derselben Stätte das Heiligthum einerandern Gottheit gründen wollte, so bedurfte zuvor der ausdrükklichen Zustimmungdes alten Bewohners vom heiligen Hause, ohne deren Einholung an keine Veränderungzu denken war. Gab derselbe seine Zustimmung so wurde sein Numen evocirt, sein Sitzmit feierlichen Bräuchen exaugurirt 30); die Sakra mit dem Bilde übersiedelte man so-dann in ein neues dem verlassenen in Form und örtlicher Lage ganz gleiches Tempelhausin welchem die Kultgebräuche durch die ebenfalls dahin versetzten Priester in herkömmlicherWeise weitergeführt wurden ^). Im andern Falle dagegen, wenn die Gottheit bei derAnfrage durch die Seher ihren Sitz nicht verlegen laßen und von ihrer Stätte nichtweichen will, bleibt Heiligthum und Bild unangetastet; soll aber dennoch der Kult einerandern Gottheit ebenfalls hier gestiftet werden und muß deren Haus die Stätte deralten mit einnehmen, so wird letztere in das Tempelhauö dieser neuen Gottheit mit einge-schlossen, sonach der alte Kult in diesem fortgeführt werden^). Jedoch beobachtet manhierbei jedesmal den Brauch, das Bild oder Mal des ersten Besitzers von dem des An-