Band 
Erster Band.
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Falle sie für nützlich erachtet und durch ein Hesetz wiedereingeführt werden sollten," woran man bei der Erschaf-fung der beiden Kammern nicht einen Augenblick zwei-feln konnte. Diese Geburt des wildesten aristokra-

*) Ludwig XI., der verschrieene Despot, ist der Erfinder derPrävotalgerichte, vielmehr der Ustrnnculatorea der Römer. (1^.6t. tz. ult. v. äs Iuä.) Aber unter ihm waren die Prsvots nurPolizei-Agenten, eine Art von Gensd'armes, darum eingeführt, umeine« Theils die Ränke der Großen gegen das Königthum und seinePerson zu erforschen, anderntheilS um das Land von Vagabunden,Dieben, Straßenrändern und Mördern zu reinigen, welche damalsFrankreich verwüsteten und all« Sicherheit der Personen und desEigenthums aufgelöset hatten. Allein sie hatten durchauskeine Jurisdiktion; sie mußten die erhäschten Personen denGerichten überliefern. Das Mittel war furchtbar, aber die Zeit-verhältniffe machten es nöthig und nützlich, wenn gleich einzelneGewaltthätigkeiten damit verknüpft gewesen seyn sollten, welchesnoch nicht einmal erwiesen zu seyn scheint, und worüber WalterScott keine Autorität seyn kann. Unter Ludwig XII., der dochder „Vater des Vaterlands" hieß, und unter weit günstigerenVerhältnissen, erhielten indessen die Prsvots schon Gerichtsbarkeit:doch war diese Einrichtung immer noch mehr drohend, als derbürgerlichen Freiheit gefährlich. Unter Franz II. wurde, auf An-trag der Reichsstände, durch die Ordonnanz von Orleans, vom I.1560, Art. 70, ihre Competenz blos auf Vagabunden beschränkt.Der Kanzler von Hopital veranlaßte unter Carl IX. eine Verord-nung, gemäß welcher sie nur in Gesellschaft von 9 Richtern oderLegisten über Diebe und Vagabunden zu Recht sprechen durften.Unter Ludwig XIV. wurde aber ihre Competenz noch mehr erwei-tert, und auch jetzt noch ohne Gefahr für die persönliche Freiheit,besonders da das Parlament aus Neid, und der brave Kanzlerd'Agueffau aus Grundsätzen der persönlichen Sicherheit, sie bewach-ten. Gleichwohl veranlaßte die Ordonnanz vom August 1670 großeAnstände, welche mildernde Deklarationen (namentlich die vom