285
lag anderwärts, als in der Aufklärung des Volks durchdie neue Lehre: sie lag in den seit vielen Jahrhun-derten gegen das Landvolk mit Unmensch lich-keit ausgeübten Verletzungen aller Menschen-rechte; in dem Mißbrauche der Gewalt vonSeiten der Fürsten, doch.am meisten in derempörendsten Leibeigenschaft und in den Miß-handlungen der „armen Leute" *) von denadeligen Gutsbesitzern und der Geistlichkeit,von den abhängigen, in den Deutschen Rech-ten stupid-unwissenden und das RömischeRecht radbrech enden Richtern.
Schon häufig waren, nicht blos in Deutschland,sondern in ganz Europa, längst vor und bis zur kirch-
Staats - und Rechtsgeschickte, tz. 485, Note 6) und belegt es (tz.426, Note 6, 448, 560 und 562), „gab zu den Beschwerden derBauern Anlaß." Aber eben so wenig waren sie auch LeS Rö-mischen Recht« kundig. Die Glvffatvrcn, ohne Geschichts-kenntniß und Philosophie, waren unfähig, den Geist der Römi-schen Rechtswissenschaft (dessen Grundsätze und Anwendung in denSchriften der Rechtsgelehrken, in der Sammlung Justinian's ex-Irahiret Gesetze hießen) zu erfassen, mußten sie daher nur verke-tzern und verwirrte» sie in der That. Ihre Nachfolger waren nichtviel besser, und die praktischen Juristen noch weniger. „Die Aus-legung des Rechts wurde durch die Unkenntniß des ächten La-teins und der Römischen Geschichte irrig, weit die Gelehrten, un-bekümmert um den Sinn der Verfasser (der Gesetzsiellen), ausTexten des Rechts herauSfolterken, waS ihnen gefiel." (Zoh.Müller Schweizergesch. IV., 4) Und vor diese Leute wollteLuther die Bauern verweisen, um Recht zu erhalten!
*) Bekanntlich der allgemeine Name, mit dem man die Leib-eigenen belegte, und der ihren Zustand schon hinreichend andeutet.