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auch nicht für würdig hielt, ihnen zugesellt zu werden),einen eigenen Stand bilden dürfe, ist schon oben *)erzählt worden. Diese Versuche hatten ihnen theils Ei-gennutz, um die Privilegien der beiden ersten Ständezu genießen, theils Hochmuth, ihnen gleichgestellt zuwerden, eingegeben. So weit ging ihre Anmaßung, daßsie von Anne von Oestreich zum Lohne für die ihr ge-leisteten Dienste (wovon sogleich die Rede ist) im I.1644 den Erbadel für alle Parlamentsglieder erbettel-ten jmd erhielten, den ihnen aber Ludwig XIV. im I.1669 nahm, jedoch im I. 1690 gegen neue Dienste^-')wieder bewilligte.
Außer den angeführten Beispielen von Anmaßungen,Uebermuth und Usurpationen verdienen noch die nach-folgenden Erwähnung. Nach dem Tode Heinrich's IV.wagte es das Parlament zu Paris zu Gunsten derKönigin Mutter, und nach dem Tode Ludwig XIII. zuGunsten der Wittwe, Anne von Oestreich, sodann nachdem Absterben Ludwig's XIV. im Interesse des Herzogsvon Orleans die Regentschaften zu ernennen. Um sichwegen der Unterwürfigkeit, in welchem es vor demletzteren gehalten wurde, zu rächen, nahm es sich her-aus, das Testament des Königs, welches seinen natür-lichen Söhnen das eventuelle Erbrecht auf die Kronezusicherte, zu cassiren, das nur den Reichsständen,— der Nation — zugestanden hätte.
'1 Seite 91 und 1VS.
'*) Dat Spn'ichelchen: la Lour renä äes -trrets et non 6erServices, war von jeher, wie heute noch, eine Lüge.
***) Damals, wie früher und heute noch sogar, glauben sich die
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