Band 
Erster Band.
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Das erstere enthielt „die Erklärung des Königsrücksichtlich der jetzigen Versammlung der Rcichsstände".Darin befahl der König: die völlige Trennung derdrei Stände und die Berathung jedes Standes inabgesonderten Kammern. Gemeinschaftliche Be-rathungen wolle er auf ihr Begehren bewilligen undihnen erlauben sich über Gegenstände von allgemeinemInteresse gemeinschaftlich berathen zu dürfen, jedochmit ausdrücklicher Ausnahme derjenigen,welche die älteren konstitutionellen Rechteder drei Stände, die Form der künftigenReichsstände, die Feudal- und Seigneurial-rechte, die nützlichen und Ehrenvorzüge derbeiden ersten Stände betreffen, u. s. w. Hier-durch würde also der ganze Zweck der Einberufungder Reichsstände, die privilegirten Classen zu allen Auf-lagen beitragen zu lassen und das Feudalsystem völligaufzuheben, bei Seite geschoben worden seyn!

Das zweite Actenstück enthielt die „Erklärungdes Willens und der Absichten des Königs". Ncckerhatte diesen Act ganz anders verabfaßt; der Königwurde aber von seinen Umgebungen genöthigt, das vonihnen abgeänderte Project anzunehmen. Es ist in derThat eine Art von octroirter Constitution in 35Artikeln, deren wesentlicher Inhalt folgender ist:

1) die Auflagen werden von den Volks - Repräsen-tanten bewilligt, die Lage der Finanzen von ihnen ge-prüft, die Budjcts geordnet; (Art. 1, 2, 4 — 7.)

2) Anleihen können nur mit ihrer Bewilligung ge-macht werden, ausgenommen in Kriegszciten oder in